Das LAG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19) festgestellt, dass der Betriebsrat sich nicht weigern darf, mit einem Personalleiter, der von der Arbeitgeberin als zuständiger Ansprechpartner benannt wird, zusammenzuarbeiten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden und den Betriebsrat im konkreten Fall auf Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst. Grund sei, dass er grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe, so das Gericht mit Beschluss vom 23.06.2020.
§23 Abs. 1 BetrVG verlangt eine objektiv erhebliche Pflichtverletzung, die offensichtlich schwerwiegend ist, erläutert das Gericht. Dies sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober Verstoß des Betriebsrats sei anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheine.
Hier liege ein grober Verstoß darin, dass der Betriebsrat sich geweigert habe, mit dem Personalleiter, der von der Arbeitgeberin als zuständiger Ansprechpartner benannt war, zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat habe die Weigerungshaltung förmlich beschlossen und tatsächlich über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt. Kraft ihrer Organisationshoheit obliege es der Arbeitgeberin, für sie den Ansprechpartner zu bestimmen. Selbst wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht gehandelt habe, konnte der Betriebsrat nach Ansicht des LAG nicht im Wege der Selbsthilfe die Zusammenarbeit mit ihm einstellen. Vielmehr hätte er sich mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr setzen müssen.
Durch die Nichtzusammenarbeit mit dem Personalleiter verstoße der Betriebsrat hier unter Abwägung aller Umstände offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Antrag eines Quorums von Arbeitnehmern auf Auflösung des Betriebsrats war nach der Entscheidung des Gerichts unzulässig, weil es nach der Antragsrücknahme an dem erforderlichen Quorum gefehlt habe.
Der Beschluss, mit dem eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen bestätigt wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Dem Betriebsrat steht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu. Erst mit Eintritt der Rechtskraft ist der Betriebsrat aufgelöst.
Quelle: SPA