Verstoß bei Ausschreibungsfrist

Das ArbG Köln hat mit Beschluss vom 13.01.2023 entschieden, dass nach § 99 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen hat. Tut er dies nicht oder wurde die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten, dann kann der Betriebsrat der Einstellung widersprechen.

Sachverhalt

Im konkreten Fall schrieb die Arbeitgeberin die Stelle "Projektleiter/in Datacenter Services" mit einer Bewerbungsfrist von einem Monat aus. Die für die Ausschreibung einschlägige Gesamtbetriebsvereinbarung regelt, dass jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben ist und die Ausschreibungsfrist vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung bei dem Betriebsrat beträgt.
Die Ausschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat aber erst gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist zu. Im Gerichtsverfahren argumentierte der Arbeitgeber, es handele sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß, der den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BetrVG berechtige.

Entscheidung

Das ArbG Köln sah dies anders und entschied, dass der Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fristen den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigte. Der Betriebsrat könne die Zustimmung unter anderem nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstoße und nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben sei.

Im konkreten Fall sei die vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten worden und der Widerspruch daher berechtigt, entschied das Arbeitsgericht per Beschluss.

 

Quelle: VBF Nord

 

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