Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 der Änderungsverordnung zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zugestimmt. Die neue Verordnung wird am 20.03.2022 in Kraft treten und gilt bis 25.05.2022. Den Text des Referentenentwurfs finden Sie hier.
Mit der neuen Verordnung werden den Arbeitgebern weitreichende Befugnisse zugestanden, um den Gesundheitsschutz im Betrieb in eigener Verantwortung umzusetzen. Die Arbeitgeber entscheiden schlussendlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit einem Hygienekonzept selbst, welche Maßnahmen gelten sollen. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen
Maßnahmen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
Insbesondere folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen im Betrieb sind als geeignete und ggf. erforderliche Mittel in die Prüfung einzubeziehen:
Zwingende Vorgaben
Bewertung
Die pauschale Pflicht zum Angebot an alle Beschäftigten sich zweimal wöchentlich testen zu können, ist entfallen. Die Arbeitgeber können selbst entscheiden, ob ein Testangebot für die Beschäftigten eine sinnvolle Schutzmaßnahme ist.
Das Angebot von Homeoffice ist nicht verpflichtend, sondern nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sonstige Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
Es gibt keine generelle Pflicht zum Tragen einer Maske im Betrieb, insbesondere keiner FFP2-Maske. Die so genannte OP-Maske ist der Standard und die Bereitstellung ist abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Der Impfstatus darf beim Hygienekonzept nicht mehr berücksichtigt werden.
Quelle: VSW