Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 der Änderungsverordnung zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zugestimmt. Die neue Verordnung wird am 20.03.2022 in Kraft treten und gilt bis 25.05.2022. Den Text des Referentenentwurfs finden Sie hier.

Mit der neuen Verordnung werden den Arbeitgebern weitreichende Befugnisse zugestanden, um den Gesundheitsschutz im Betrieb in eigener Verantwortung umzusetzen. Die Arbeitgeber entscheiden schlussendlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit einem Hygienekonzept selbst, welche Maßnahmen gelten sollen. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen

Maßnahmen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung

Insbesondere folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen im Betrieb sind als geeignete und ggf. erforderliche Mittel in die Prüfung einzubeziehen:

  • ein kostenfreies Testangebot (1x wöchentlich) für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen sowie ggf. auch die Nutzung von Homeoffice für Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten
  • die Bereitstellung von OP-Masken oder Atemschutzmasken, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

Zwingende Vorgaben

  • Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem Hygienekonzept und deren Umsetzung aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
  • Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Er unterstützt dabei organisatorisch und personell die Betriebsärzte.
  • Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Bewertung

Die pauschale Pflicht zum Angebot an alle Beschäftigten sich zweimal wöchentlich testen zu können, ist entfallen. Die Arbeitgeber können selbst entscheiden, ob ein Testangebot für die Beschäftigten eine sinnvolle Schutzmaßnahme ist.

Das Angebot von Homeoffice ist nicht verpflichtend, sondern nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sonstige Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

Es gibt keine generelle Pflicht zum Tragen einer Maske im Betrieb, insbesondere keiner FFP2-Maske. Die so genannte OP-Maske ist der Standard und die Bereitstellung ist abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Der Impfstatus darf beim Hygienekonzept nicht mehr berücksichtigt werden.

 

 

Quelle: VSW

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