Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. März 2021(6 Sa 824/20) entschieden, dass Zeiten der Kurzarbeit zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen. Die Pressemitteilung des Gerichts im Kopf dieses Artikels.

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Pro Jahr stehen ihr umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 1. April 2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit, welche in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend bestand. Die Klägerin verbrauchte im August und September 2020 11,5 Urlaubstage und begehrt nun von der Beklagten die Gewährung von weiteren 2,5 Arbeitstagen Urlaub. Die Klägerin ist der Ansicht, konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge im Interesse des Arbeitgebers und habe demnach keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null können auch keine Urlaubsansprüche entstehen.

II. Entscheidungsgründe

Das LAG hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der in den drei Monaten vorherrschenden Kurzarbeit Null für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben hat. Daher stehe ihr der Jahresurlaub für das Jahr 2020 nur in gekürztem Umfang zu. Das LAG geht im Gleichklang mit der Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass Zweck des Urlaubs die Erholung von der geleisteten Arbeitsverpflichtung sei. Liegt keine Tätigkeit vor, entstehe auch kein Urlaubsanspruch.

III. Bewertung | Folgen der Entscheidung

Höchstrichterlich ist die Frage, ob während Kurzarbeit Urlaubsansprüche entstehen, noch nicht beantwortet worden. Daher ist das Urteil des LAG zu begrüßen, da es klarstellt, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen können, wenn tatsächlich auch eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des EuGH und auch in die überwiegende Literaturmeinung zu dem Thema ein. Es wird davon ausgegangen, dass Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit analog den Regelungen zur Teilzeit zu behandeln ist, da eine dauerhafte Verringerung der Arbeitsverpflichtung vorliegt. Diese Ansicht erscheint nachvollziehbar, da Zeiten von Kurzarbeit – wie auch das LAG richtig festgestellt hat – nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen sind.

Vor dem Hintergrund, dass Beschäftige während einer vollständigen Kurzarbeit mehr Freizeitaktivitäten entfalten können als während ihrer normalen Arbeitstätigkeit und auch angesichts des Umstandes, dass die Einführung von Kurzarbeit vor allem Entlassungen verhindern soll, erscheint es angemessen, dass alle Beschäftigten einen solidarischen Beitrag leisten, um dem Unternehmen über eine Krisenzeit hinweg zu helfen. Darüber hinaus erscheint es auch aus unternehmerischer Sicht schwer nachvollziehbar, dass Beschäftigte, die beispielsweise über mehrere Monate in Kurzarbeit gearbeitet haben, dennoch ihren ungeminderten Urlaubsanspruch erhalten sollen und diesen dann nach Ende der Kurzarbeit komplett abbauen können, obwohl sie in einem nicht unerheblichen Umfang von ihrer Arbeitspflicht befreit waren. Daher ist es begrüßenswert, dass nun auch das LAG hier richtungsgebend entschieden hat.

 
 
Quelle: SPA

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