Urlaubsanspruch

Der EuGH hat mit Urteil vom 25.06.2020 (C-762/18; C-37/19; Anlage a, PM des EuGH) festgestellt, dass rechts­wid­rig ent­las­se­ne Ar­beit­neh­mer für die Zeit bis zur Wie­der­auf­nah­me ihrer Be­schäf­ti­gung An­spruch auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub oder bei einer an­schlie­ßen­den Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses auf eine Ur­laubs­ab­gel­tung haben. Der Zeit­raum zwi­schen der rechts­wid­ri­gen Ent­las­sung und der Wie­der­auf­nah­me der Be­schäf­ti­gung sei einem tat­säch­li­chen Ar­beits­zeit­raum gleich­zu­stel­len.
 
Zum Sachverhalt
 
Eine Schulangestellte aus Bulgarien (Az.: C-762/18) und eine Bankangestellte aus Italien (Az.: C-37/19) waren entlassen worden und hatten ihre Beschäftigung wieder aufgenommen, nachdem Gerichte ihre Entlassung jeweils für rechtswidrig erklärt hatten. In der Folge wurden beide Arbeitsverhältnisse erneut beendet. Beide Frauen klagten auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung für den Zeitraum zwischen ihrer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung.
 
Im Fall der Schulangestellten scheiterte die Klage in letzter Instanz vor dem Obersten bulgarischen Kassationsgericht. Daraufhin klagte die Frau bei einem bulgarischen Kreisgericht gegen das Oberste Kassationsgericht auf Schadensersatz mit der Begründung, das Gericht habe gegen Unionsrecht verstoßen. Im Fall der Bankangestellten ist der italienische Kassationsgerichtshof in letzter Instanz mit der Klage befasst. Das Kreisgericht und der Kassationsgerichtshof riefen den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung von Fragen zum bezahlten Jahresurlaub an.
 
 
Die Entscheidung des EuGH
 
Laut EuGH hat ein Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses könne er eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Der Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht arbeiten könne, weil er rechtswidrig entlassen wurde, sei grundsätzlich ebenso unvorhersehbar und vom Willen des betreffenden Arbeitnehmers unabhängig wie bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Für Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub sei deshalb der Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen. Daher habe ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer, der nach Nichtigerklärung seiner Entlassung durch ein Gericht seine Beschäftigung wieder aufgenommen habe, Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub, den er während dieses Zeitraums erworben habe.
 
Werde der Arbeitnehmer nach Wiederaufnahme seiner Beschäftigung erneut entlassen oder endet sein Arbeitsverhältnis danach aus irgendeinem Grund, habe er Anspruch auf eine Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, den er im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung erworben habe.
 
Sei der Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung einer neuen Arbeit nachgegangen, könne er seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in Bezug auf den Zeitraum dieser neuen Beschäftigung nur gegenüber seinem neuen Arbeitgeber geltend machen.
 
 
Quelle: SPA

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