Telefonischen Krankschreibungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Wiedereinführung der Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen beschlossen. Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft. Die Regelung galt bereits zu Beginn der Corona-Pandemie. Sie war zum 1. Juni 2022 ausgelaufen und gilt nun befristet bis zum 30. November 2022.

Nach dem Beschluss vom 04.08.2022 des G-BA kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit leichten  Atemwegserkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege persönlicher ärztlicher Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Die Pressemitteilung des G-BA ist unter folgendem Link erreichbar: Pressemitteilungen und Meldungen - Gemeinsamer Bundesausschuss.


Bewertung
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung ist dem Grunde nach abzulehnen und höchstens als Pandemie bezogenes Ausnahmeinstrument vertretbar. Zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrens sollte generell erwogen werden, telefonische Bescheinigungen mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen, damit Arbeitgeber in der Lage wären, die von der eingereichten Bescheinigung ausgehende Beweiskraft angemessen abzuschätzen.

 

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