Tarifvertrag

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Be­schluss vom 17.06.2020 (10 AZR 210/19) den Ge­richts­hof der Eu­ro­päi­schen Union um Vor­ab­ent­schei­dung in der Frage ge­be­ten, ob ein Ta­rif­ver­trag, der für die Be­rech­nung von Mehr­ar­beits­zu­schlä­gen nur die tat­säch­lich ge­ar­bei­te­ten Stun­den be­rück­sich­tigt und nicht auch die Zei­ten, in denen der Ar­beit­neh­mer sei­nen be­zahl­ten Min­dest­jah­res­ur­laub in An­spruch ge­nom­men hat, gegen Uni­ons­recht ver­stößt.

Zum Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis unter Geltung des Manteltarifvertrags für Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013. Dieser sieht vor, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25% für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Diese tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit in dem umstrittenen Monat Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, liegt im Fall des Klägers bei 184 Stunden.

Der Kläger macht Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend. In diesem Monat hat er nur 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet. Daneben hatte er in diesem Monat, basierend auf einer Fünftagewoche, für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte berechnete für diese Tage 84,7 Stunden Arbeitszeit. Der Kläger meint, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden in die Frage der Schwellenüberschreitung einzubeziehen seien. In den Vorinstanzen blieb die Klage nach Auslegung des Tarifvertrags erfolglos.

Der Beschluss

Das mit der Revision befasste Bundesarbeitsgericht hat nunmehr den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung gebeten, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nach Auffassung des BAG nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig sei aber, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründe, auf Urlaub zu verzichten.

 

Quelle: SPA

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