Streitfall Teilzeit

Das BAG hat mit Urteil vom 20.06.2023 (3 AZR 221/22) entschieden, dass eine Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge zu­läs­sig auf das im letz­ten Ka­len­der­jahr vor dem Aus­schei­den durch­schnitt­lich be­zo­ge­ne Mo­nats­ge­halt ab­stel­len kann, um die Be­triebs­ren­ten­leis­tun­gen zu be­rech­nen, und die­ses im Fall von Teil­zeit­be­schäf­ti­gung in­ner­halb der letz­ten zehn Jahre vor dem Aus­schei­den mit einem Fak­tor für den durch­schnitt­li­chen Be­schäf­ti­gungs­um­fang in die­sem Zeit­raum mo­di­fi­zie­ren. Hier­in liegt keine un­zu­läs­si­ge Be­nach­tei­li­gung vom Teil­zeit­be­schäf­tig­ten.

I. Sachverhalt

Die Versorgungsrichtlinien sahen im konkreten Fall eine Altersrente vor, die sich aus einem Festrentenbetrag mal Dienstjahren ergab, wobei sich der Festrentenbetrag nach folgender Formel errechnete: Rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Renteneckwert. Das rentenfähige Einkommen sollte ein Zwölftel des Einkommens betragen, das der Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles beziehungsweise dem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hatte. War ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt, veränderte sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versorgungsfalles beziehungsweise dem vorzeitigen Ausscheiden gestanden hatte.

Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten ab 1984 zunächst gut 20 Jahre lang in Vollzeit und danach bis zu ihrem Ruhestand gut 15 Jahre später auf einer halben Stelle. Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zu. Die Berechnung der Beklagten verstoße gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz und damit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeit. Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäftigungszeit müsse quotiert berücksichtigt werden. Die Beklagte meinte, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden. Es sei zulässig, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen..

II. Gründe

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage dürfe, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand, so die BAG-Richter. Hierbei sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde lege. Diese würden dadurch nicht unzulässig benachteiligt

 

Quelle: SPA

 

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