Die steigenden Materialpreise in der Bauwirtschaft, beispielsweise für Holz, Bitumen oder Dämmstoffe, kann für Unternehmen zunehmenden zu einem finanziellen Risiko werden.
Vor diesem Hintergrund stellen wir zwei Stoffpreisgleitklauseln zur Verfügung, die sich nicht auf einen bestimmten Baustoff beziehen. Es handelt sich zum einen um eine Prozentklausel, bei der also die Preisabweichung in Prozent des im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vereinbarten Preises angegeben wird. Bei einer Indexklausel wird die Preisanpassung an einen Index für einen bestimmten Baustoff gekoppelt.
Allgemein gilt für die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln folgendes:
- Stets sollte der potenzielle Vertragspartner vor Vertragsschluss ausdrücklich im Anschreiben darauf hingewiesen werden, dass eine Preisgleitklausel erwünscht ist und wie diese aussehen könnte. Hierfür können gegenüber Kaufleuten die bereitgestellten Muster verwendet werden.
- Stets sollte das Angebot ausdrücklich unter der Bedingung abgegeben werden, dass eine Preisgleitklausel vereinbart werden kann. Zugleich sollten Verhandlungen über die Einzelheiten einer solchen Preisgleitklausel angeboten werden. Auf diese Weise lässt sich unter Umständen eine individualvertragliche Klausel erreichen, sodass die Beschränkungen durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten. Auch hierzu stehen wir Ihnen für eine Beratung gern zur Verfügung.
- Jede Preisgleitklausel sollte stets so ausgestaltet sein, dass eine Preisanpassung in beide Richtungen, also sowohl bei einer späteren Verteuerung als auch bei einer späteren Preissenkung des in Rede stehenden Baustoffes berücksichtigt wird.
- Auch sollte stets eine Bagatellklausel eingefügt werden, ein bestimmter Prozentsatz der Preissteigerung bzw. Preissenkung sollte also unberücksichtigt bleiben.
- Keinesfalls ausreichend sind Klauseln, die etwa - womöglich an versteckter Stelle im Vertrag – auf Tagespreise abstellen.
- Eine Preisgleitklausel setzt voraus, dass der Preis für das jeweilige Material im Vertrag transparent wird. Üblicherweise befinden sich in Leistungsverzeichnissen jedoch keine reinen Materialpositionen, vielmehr wird zumeist das Material und seine Verarbeitung bepreist. Daher sollte das Material in den jeweils relevanten Positionen – gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt, wenn, wie häufig üblich, der Bauherr das LV zur Verfügung stellt – ausgewiesen werden.
- Keinesfalls kann eine Stoffpreisgleitklausel gegenüber der öffentlichen Hand verwendet werden. Den Vertragsschluss an die Unterzeichnung einer Stoffpreisgleitklausel durch die öffentliche Hand zu knüpfen stellt eine Veränderung der Vergabeunterlagen dar und führt daher zwingend zum Ausschluss von der Vergabe!