Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (in der ab 18. Januar geltenden Fassung) (*.pdf, 0,13 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020, Stand 11. Januar 2021 | gültig ab 18. Januar 2021
Die vorgesehene Regelung zur regelmäßigen Testung von Grenzpendlern und Grenzgängern soll erst am 18. Januar 2021 und in einer geänderten Fassung in Kraft treten.
Nunmehr liegt uns hierzu der offizielle Wortlaut aus der SächsCoronaQuarVO vor. Darin ist eine Fußnote vorgesehen, welche als Ausnahmeregelung von der häuslichen Quarantäne Folgendes besagt:
" Mit Wirkung zum 18. Januar 2021 erhält § 3 Absatz 2 Nummer 5 folgende (Formulierung)
5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßiger Testungen, mindestens einmal wöchentlich, Personen,
a) die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
Die Testungen nach Satz 1, die in der Tschechischen Republik oder der Republik Polen vorgenommen worden sind, werden anerkannt.“