Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

Nach dem Urteil des ArbG Aachen vom 30.03.2021 (1 Ca 3196/20) greift der in­fek­ti­ons­schutz­recht­li­che Ent­schä­di­gungs­an­spruch nur bei ent­spre­chen­dem An­steckungs- und Krank­heits­ver­dacht. Eine ge­gen­über einem nur wegen Kopf- und Ma­gen­schmer­zen ar­beits­un­fä­hig er­krank­ten Ar­beit­neh­mer an­ge­ord­ne­te Qua­ran­tä­ne schlie­ßt des­sen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch nicht aus.

I. Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Covid-19 Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an. Der Covid-19 Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten. Der Kläger zog vor Gericht.

II. Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung des Differenzbetrags stattgegeben. Die angeordnete Quarantäne habe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausgeschlossen. Es sei zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Dem gegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

Quelle: SPA

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