SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Arbeitgeber sind aufgrund der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der regionalen Entwicklungen zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte verpflichtet. Die darin festgelegten Schutzmaßnahmen können sein:
- Abstandsgebot von 1,5 Metern
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
- Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen (Homeoffice), wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
- Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei zu testen
- Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder andere
Zudem sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, Betriebsärzte organisatorisch und personell zu unterstützen sowie über COVID-19 und die Schutzimpfung aufzuklären.
Quelle: VSW