Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

 

Die Arbeitgeber sind aufgrund der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der regionalen Entwicklungen zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte verpflichtet. Die darin festgelegten Schutzmaßnahmen können sein:

  • Abstandsgebot von 1,5 Metern
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
  • Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen (Homeoffice), wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
  • Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei zu testen
  • Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder andere

Zudem sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, Betriebsärzte organisatorisch und personell zu unterstützen sowie über COVID-19 und die Schutzimpfung aufzuklären.

Quelle: VSW

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