Neufassung der Corona- Arbeitsschutzverordnung

Die neuen Regelungen treten am 01.07.2021 in Kraft und gelten für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10.09.2021.

Danach hat der Arbeitgeber nach wie vor die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf dieser Grundlage hat er in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen festzulegen und – auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten – umzusetzen (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. geringe Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage zur Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV). Laut Verordnungsbegründung kommt dies z. B. bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist, in Betracht.

Künftig entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Es ist nur eine Kontaktreduktion im Betrieb im Sinne des § 3 Corona-ArbSchV vorgesehen.

Die Testangebotspflicht für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, gilt weiterhin mindestens zweimal pro Kalenderwoche (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten sind nun bis zum Ablauf des 10.09.2021 aufzubewahren (§ 4 Abs. 3 Corona-ArbSchV). Eine Ausnahme von der Testangebotspflicht gilt nach Absatz 2 nur, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Laut Verordnungsbegründung kann die die Testangebotspflicht dabei z. B. für Beschäftigte entfallen, bei denen einen Nachweis der vollständigen Impfung vorliegt oder über eine vorangegangene Infektion mit dem Coronavirus, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Weitere Informationen Sie dem Verordnungstext entnehmen.

 

Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen

 

Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V.

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