Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsischen Staatsregierung hat eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Verordnung tritt am 17.07.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 13.08.2022.

Im Wesentlichen bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Auswirkungen auf Maßnahmen in den Betrieben hat die Verordnung nicht.

Mit der Verordnung wird die bisher nur noch in bestimmten Bereichen der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen vorgegeben Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske fallen gelassen und durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasenbedeckung ersetzt. Das Tragen einer FFP2-Maske wird lediglich empfohlen. Ferner gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasenbedeckung weiterhin im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste.

Die einrichtungsbezogene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt ebenfalls nur noch für bestimmte Betriebe aus dem Gesundheits- und Sozialbereich.

Hinweis: Die Sächsische Corona-Schutzverordnung enthält aktuell keine Regelungen für Betriebe, die nicht zu Gesundheits- und Sozialwesen gehören. Zudem ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 26.05.2022 außer Kraft getreten. Corona-Schutzmaßnahmen in sonstigen Betrieben sind daher abhängig vom jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisiko auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz festzulegen, um damit einer möglichen Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit vorzubeugen. Dazu sind auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) geeignete Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen.

Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund der entfallenen Rechtsgrundlagen (§ 28 b des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung bis zum 19.03.2022) nicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. Eine Pflicht zur Annahme von Testangeboten oder des Angebots von Homeoffice besteht nicht. Die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind.

 

Quelle: VSW

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