Kündigung trotz Elternzeit zulässig

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 05.07.2022 (16 Sa 1750/21) entschieden, dass die Kün­di­gung einer Ar­beit­neh­me­rin wäh­rend der El­tern­zeit wirk­sam ist und damit eine Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Pots­dam be­stä­tigt. Die Ar­beit­neh­me­rin hatte sich gegen eine von ihrer Ar­beit­ge­be­rin wäh­rend der El­tern­zeit aus be­triebs­be­ding­ten Grün­den aus­ge­spro­che­ne Än­de­rungs­kün­di­gung ge­wandt. Das hier­für zu­stän­di­ge In­te­gra­ti­ons­amt hatte zuvor die­ser Kün­di­gung wäh­rend der El­tern­zeit zu­ge­stimmt. Die Re­vi­si­on wurde nicht zu­ge­las­sen.

Sachverhalt

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Gründe

Das ArbG Potsdam hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen habe, sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden.

 

Quelle: SPA

 

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