Aufgrund des fortschreitenden Infektionsgeschehens ist zu beobachten, dass es im Freistaat Sachsen derzeit vermehrt zu Schulschließungen kommt. Betroffene Eltern werden über die jeweilige Schule hiervon informiert. Die zugrunde liegenden Allgemeinverfügungen sind veröffentlicht unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Gesetzliche Grundlage hierfür ist derzeit § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 19.Oktober 2021, die durch die Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1230) geändert worden ist, sowie § 28 Absatz 1 und 3 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000.
Arbeitnehmer können bei einer Schul- oder Kitaschließung wegen eines Corona-Falls oder generellen Anordnung von Schließungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, etwa durch Nachbarn, den Ehepartner, eine eingerichtete Notbetreuung oder durch Home-Office-Lösungen.
Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nach arbeitsrechtlichen Regelungen (§ 616 BGB) zunächst nur für ein bestimmte »verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit«. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Der Anspruch aus § 616 BGB kann zudem von vornherein durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. In der Praxis findet sich häufig ein Ausschluss dieser Regelung.
Ist § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen, greift bei gesetzlich versicherten Beschäftigten und ihren gesetzlich versicherten Kindern der für das Jahr 2021 erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2 a SGB V, 4. Bevölkerungsschutzgesetz), den die betroffenen Eltern bei der zuständigen Krankenkasse geltend machen müssen.
Das Kinderkrankengeld besteht im Jahr 2021 auch dann, wenn pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung/Schule geschlossen ist. Der Anspruch besteht je Elternteil für jedes Kind bis zu 30 Tage (für Alleinerziehende bis zu 60 Tage), bei mehreren Kindern bis zu 65 Arbeitstage (Alleinerziehende 130 Arbeitstage). Dieser Anspruch geht dem Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor.
Besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach dem SGB V (z. B. bei privat versicherten Beschäftigten) greift § 56 Abs. 1a IfSG, der unter bestimmten Voraussetzungen einen teilweisen Entschädigungsanspruch vorsieht. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis 12 Jahren oder von oder Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Für die Auszahlung von Entschädigungen nach dem IfSG ist der Arbeitgeber zuständig. Der Anspruch ist auf 67 Prozent des Nettoeinkommens bzw. einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Weiterführende Hinweise finden sich unter www.bmfsfj.de.