Keine Nachgewährung von Urlaub bei Corona-Quarantäne

Das ArbG Bonn hat mit Urteil vom 07.07.2021 (2 Ca 504/21) entschieden, dass ein Ar­beit­neh­mer, der wegen einer In­fek­ti­on mit dem Co­ro­na­vi­rus wäh­rend sei­ner Ur­laubs­zeit in Qua­ran­tä­ne muss­te, kei­nen An­spruch auf Nach­ge­wäh­rung der in Ab­son­de­rung ver­brach­ten Ur­laubs­ta­ge hat. Dies gilt laut einem Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Bonn zu­min­dest dann, wenn der Ar­beit­neh­mer keine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­ge­legt hat, denn dann sind die Vor­aus­set­zun­gen von § 9 BUrlG für die Nach­ge­wäh­rung von Ur­laubs­ta­gen nicht er­füllt.

I. Sachverhalt

Einer Arbeitnehmerin war für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt worden. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

II. Entscheidungsgründe

Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor. Diese Regelung bestimme, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor, so das ArbG Bonn. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Nachtrag: Das ArbG Ulm hat mit Urteil vom 09.07.2021 (6 Ca 597/20) die Rechtsauffassung des ArbG Bonn geteilt hat, wonach ein Entgeltfortzahlungsanspruch während einer Corona-Quarantäne zumindest dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Gesetzgeber macht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 BUrlG klar, dass nur Urlaub und Krankheit einander ausschließen. Andere den Urlaubszweck gefährdende Ereignisse sind insoweit Teil des persönlichen Lebensschicksals des einzelnen Arbeitnehmers (BAG Urteil, 9.08.1994 - 9 AZR 384/92). Abweichungen von der allgemeinen Gefahrtragungsregel kommen nur in Betracht, soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG schaffen.

Quelle: SPA

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