Arbeitgeber und Selbstständige müssen seit dem 15.05.2021 die Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Quarantänen über das zentrale Behördenservice-Portal „Amt 24“ beantragen. Weitere Informationen hierzu können Sie der Webseite der Landesdirektion Sachsen für Inneres, Soziales und Gesundheit entnehmen.
Zudem möchten wir auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10.05.2021 (Az.: 3 K 107/21.KO, 3 K 108/21.KO) hinweisen. Danach hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem IfSG, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Arbeitnehmerinnen der Klägerin sechs bzw. vierzehn Tage in häuslicher Absonderung. Die Klägerin beantragte beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an die Arbeitnehmerinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte in beiden Fällen lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber ihrer Arbeitgeberin für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Vergütung wegen vorübergehender Arbeitsverhinderung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihre Begehren im Klageweg weiter.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klagen ab. Ansprüche der Klägerin auf Entschädigungszahlungen nach dem IfSG würden ausscheiden, da den Arbeitnehmerinnen ein Anspruch nach § 616 BGB gegen die Klägerin zustehe.
Die Arbeitnehmerinnen seien für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert gewesen. Eine behördliche Absonderungsanordnung stelle insofern ein persönliches Leistungshindernis dar. Darüber hinaus sei die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen ein noch verhältnismäßig nicht erheblicher Zeitraum im Sinne des § 616 BGB. Bei einer Beschäftigungsdauer von über einem Jahr könne eine vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung grundsätzlich als nicht erhebliche Zeit angesehen werden. Das Risiko, während einer höchstens vierzehntätigen Quarantäne das Entgelt weiterzahlen zu müssen, sei für die Arbeitgeberin auch grundsätzlich kalkulierbar gewesen. Die Entscheidungen würden daher auch unter Zumutbarkeitsaspekten keiner Korrektur bedürfen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Berufung gegen die Entscheidungen vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V.