Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

Der Änderungsantrag zu § 3 Nummer 11c EStG sieht nunmehr vor, dass Arbeitgeber ab dem auf die Verkündung folgenden Tag eine Inflationsausgleichsprämie ihre Arbeitnehmer leisten können. Angekündigt war hier ursprünglich der 1. Oktober. Die Begünstigung der Arbeitgeberleistungen gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Das Vorhaben wurde im Zusammenhang mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz“ eingebracht. Zu der öffentlichen Anhörung des federführenden Finanzausschusses am 26. September 2022 war die BDA als Sachverständige geladen und hat eine Stellungnahme abgegeben. Der Finanzausschuss empfiehlt laut Beschluss vom 29.09.2022 die Änderung des Gesetzentwurfes u. a. mit der Ergänzung zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen.

Der Deutsche Bundestag hat sich am 30.09.2022 in zweiter und dritter Lesung mit dem geänderten Gesetzentwurf befasst und diesen beschlossen.

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