Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise die Möglichkeit von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen geschaffen. Die kann der Arbeit-geber bis zu einem Gesamtbetrag von 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Der begünstigte Zeitraum reicht bis Ende Dezember 2024. Die Freiwilligkeit der Leistung eröffnet dem Arbeitgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum.
Der Arbeitgeber kann verschiedene Verteilungsmöglichkeiten nutzen. Die Höhe der Leistung kann beispielsweise an den arbeitszeitlichen Umfang der Beschäftigung geknüpft werden. Ratenzahlungen sind ebenfalls zulässig. Außerdem kann ein Stichtag für die Auszahlung oder Entstehung des Anspruches festgelegt werden.
In jedem Fall sollte die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie mit einer Anrechnungsklausel erfolgen. Da die Zahlung der Prämie bis zum 31. Dezember 2024 möglich ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung Gegenstand von zukünftigen tariflichen Regelungen in der Beton- und Fertigteilindustrie sein wird. Parallel dazu wird, sollten bei den diesjährigen Lohn- und Gehaltstarifverhandlungen entsprechende Forderung gestellt werden, Anrechnungsklauseln auf tariflicher Ebene vereinbart werden. Ungeachtet dessen empfehlen wir deshalb eine Vereinbarung über die Anrechnung der Inflationsausgleichsprämie auf zukünftige tarifliche Leistungen zu treffen. Eine entsprechende Musterformulierung ist beigefügt.
Betriebliche Übung
Darüber hinaus möchten wir auf die Gefahr der betrieblichen Übung hinweisen. Unter einer „betrieblichen Übung“ versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen (z. B. Zahlungen) des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
Nach der Rechtsprechung ist von einer betrieblichen Übung auszugehen, wenn die Verhaltensweise (z. B. Zahlung) dreimal hintereinander in gleichförmiger Weise geschieht. Vor diesem Hintergrund ist davon abzuraten, die Zahlung in drei gleich großen Beträgen innerhalb von drei Jahren hintereinander zu gewähren, da ansonsten ein Anspruch für die Zukunft entstehen könnte.