Hinweisgeberschutzgesetz

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12.05.2023 dem vom Bundestag angenommenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zugestimmt. Bundesrat und Bundestag haben damit die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses zur Änderung des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossenen ursprünglichen Gesetzes vom 9. Mai angenommen.

Die Änderungen umfassen folgende Punkte:
- Konkretisierung, dass Verstöße im beruflichen Kontext erfolgen müssen (§ 3 Abs. 3 HinSchG).
- Streichung der verpflichtenden Anonymität der Meldekanäle.
- Vorrang (Soll-Vorschrift) der internen Meldestelle in Fällen, in denen wirksam gegen den Ver-stoß vorgegangen werden kann und Hinweisgeber keine Repressalien befürchten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG).
- Erweiterung der Aufbewahrungsfrist von Dokumentationen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 11 Abs. 5 HinSchG).
- Präzisierung bei der Beweislastumkehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 HinSchG).
- Streichung des immateriellen Schadensersatzanspruchs.
- Begrenzung der Bußgeldhöhe auf max. 50.000,00 € (§ 40 Abs. 6 Satz 1 HinSchG).

Das Gesetz hat durch die Änderungen Verbesserungen erfahren. Die auch von der BDA unterstützte Anrufung des Vermittlungsausschusses war notwendig, um einem angemessenen Hinweisgeberschutz näher zu kommen. Das HinSchG wird zum überwiegenden Teil einen Monat nach Verkündung in Kraft treten – voraussichtlich etwa Ende Juni 2023.
Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden rechtlichen Fragen erörtert die BDA anhand des aktualisierten FAQ-Papiers (Anlage). Ziel ist es, Hilfestellungen bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu leisten. Dabei orientieren sich die Aktualisierungen an den beschlossenen Änderungen aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses.

Zur Umsetzung der Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes in der betrieblichen Praxis erarbeitet die BDA derzeit eine Kommentierung, die Arbeitgebern weitere Unterstützung bietet, den betrieblichen Hinweisgeberschutz zu gestalten. Als weitere Anlage fügen wir in diesem Zusammenhang eine Ausarbeitung der Kanzlei Luther bei, die einen Überblick vermittelt.

Quelle: VBF Nord

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