Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.06.2023 wurde das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz / HinSchG) im Bundesgesetzblatt Nr. 140 verkündet.

Die Vorschriften des HinSchG traten zu großen Teilen am 02.07.2023 in Kraft (Art. 10 Abs. 2 HinschG). Die Bußgeldvorschrift zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Einrichtung interner Meldeverfahren (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG) ist gemäß der Übergangsregelung in § 42 Abs. 2 HinSchG erst ab 01.12.2023 anzuwenden. Weiterhin gilt auch die Übergangsregelung für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten. Diese müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten, § 42 Abs. 1 HinSchG.

Am 10.08.2023 wurde eine Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes im (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung - HEMBV) im Bundesgesetzblatt verkündet und kann unter diesem Link abgerufen werden:

Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes - Bundesgesetzblatt.

Mit der HEMBV wird die Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestelle des Bundes geregelt. Die Verordnung enthält u. a. folgende Regelungen:

  • Meldungen sind auf dem Postweg, elektronischen Weg oder telefonisch möglich (§ 2 Abs. 1 HEMBV).
  • Entgegennahme anonymer Meldungen (§ 4 Abs. 1 HEMBV).
  • Angebot umfassender Beratung und Information, z. B. zu den möglichen Meldekanälen und möglichen Folgemaßnahmen (§ 6 HEMBV).


Die HEMBV ist am 11.08.2023 in Kraft getreten.

 

Quelle: VBF Nord

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