Am 02.06.2023 wurde das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz / HinSchG) im Bundesgesetzblatt Nr. 140 verkündet.
Die Vorschriften des HinSchG treten zu großen Teilen am 2. Juli 2023 in Kraft (Art. 10 Abs. 2 HinschG). Die Bußgeldvorschrift zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Einrich-tung interner Meldeverfahren (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG) ist gemäß der Übergangsregelung in § 42 Abs. 2 HinSchG erst ab 1. Dezember 2023 anzuwenden.
Weiterhin gilt auch die Übergangsregelung für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten. Diese müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten, § 42 Abs. 1.
Die BDA wird zur Umsetzung der neuen Regelungen in der Praxis eine Kommentierung in der Reihe BDAktuell herausgeben.
Quelle: SPA