Haustarifvertrag

Das BAG hat mit Urteil vom 22.02.2023 (4 AZR 68/22) entschieden, dass in einem Haus­ta­rif­ver­trag eine Ent­gelt­er­hö­hung für den Fall ver­ein­bart wer­den kann, dass die Ar­beit­ge­be­rin kon­kret be­zeich­ne­te Sa­nie­rungs­maß­nah­men nicht bis zu einem be­stimm­ten Datum durch­führt. In einem sol­chen Fall liege eine auf­schie­ben­de Be­din­gung vor, die nicht zu­gleich als Ver­trags­stra­fen­ab­re­de an­zu­se­hen sei.

I. Sachverhalt

2018 schloss die beklagte Arbeitgeberin mit der IG Metall einen Haustarifvertrag, der eine Erhöhung der Entgelte in zwei Schritten (April 2018 und Mai 2019) um insgesamt 4% vorsah. Darüber hinaus war unter "betriebliche Themen" vereinbart, dass die Beklagte bis zum 31.12.2018 Betriebsvereinbarungen zu bestimmten Themen schließt und dazu erforderliche Baumaßnahmen durchführt. Weiterhin sollten bis zum 30.06.2019 sanitäre Einrichtungen grundsaniert werden. Anderenfalls "erfolgt zum 01.07. 2019 eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5%". Nachdem die Sanierung am 30.06.2019 nicht vollständig abgeschlossen war, machte der bei der Beklagten seit 2011 beschäftigte Kläger die weitere Entgelterhöhung gemäß der Tarifvertragsregelung geltend. Die Beklagte meinte, bei der Regelung handele es sich um eine Vertragsstrafen-Vereinbarung, die unwirksam sei, jedenfalls aber zur Herabsetzung der Entgelterhöhung führen müsse.

II. Gründe

Nachdem das ArbG die Klage abgewiesen und das LAG dem Kläger ein nur um 0,1% höheres Entgelt zugesprochen hat, hat nunmehr das BAG der Revision des Klägers stattgegeben. Die Bedingung für die Entgelterhöhung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB sei aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten. Daher habe der Kläger Anspruch auf die versprochene Entgelterhöhung. Bei der tarifvertraglichen Regelung handele es sich nicht um eine Vertragsstrafe gemäß §§ 339 ff. BGB. Die Entgelterhöhung betreffe die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und diene daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe, sodass eine Herabsetzung der Entgelterhöhung nach § 343 BGB nicht in Frage komme. Eine Herabsetzung nach § 242 BGB sei ebenfalls ausgeschlossen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags war der Rechtsstreit aus prozessualen Gründen an das LAG zurückzuverweisen.

 

Quelle: SPA

 

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