Gesetzliche Neuregelungen zum Jahresbeginn 2023

Zu Beginn des Jahres 2023 treten eine Vielzahl von Änderungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), aber auch tarifliche Neuregelungen zur Wegezeitentschädigung und eine Erhöhung aus den Lohn- und Gehaltstarifverträgen in Kraft. Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen haben wir hier zusammengestellt:

Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 % festgelegt.


Betragssatz zur Arbeitsförderung: Ab dem 01.01.2023 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung 2,6 %. Die befristete Senkung des Beitragssatzes für die Jahre 2020 bis 2022 durch Rechtsverordnung ist am 31.12.2022 ausgelaufen.

Kurzarbeitergeld: Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden bis zum 30.06.2023 verlängert:

  • Die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind, werden verlängert.
  • Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.

Berechnung des Kurzarbeitergeldes und des Arbeitslosengeldes bei Grenzgängern: Zum 01.01.2023 wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeiter- bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer und ohne Abzug des Solidaritätszuschlags zu berechnen ist. Die Änderung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest.

Vereinfachung bei den Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld aus der Zeit von März 2020 bis Juni 2022: Zum 01.01.2023 werden die Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zahlungszeitraum von März 2020 bis Juni 2022 vereinfacht. Die Abschlussprüfungen werden erst ab einer Gesamtauszahlungssumme in Höhe von über 10.000 Euro (Kurzarbeitergeld zuzüglich etwaiger Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge) für den jeweiligen Arbeitsausfall durchgeführt.


Im Übrigen werden Verfahren ohne Abschlussprüfung abgeschlossen. Bei Verdacht auf Missbrauch sowie auf Antrag wird eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit in der aktuellen Krise handlungsfähig bleibt, außerdem wird Rechtssicherheit für die Bundesagentur für Arbeit sowie die betroffenen Unternehmen geschaffen.

Arbeitsbescheinigung online an die Agentur für Arbeit übermitteln: Ab dem 01.01.2023 können Arbeitgeber die für einen Anspruch auf Leistungen erforderliche Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Bescheinigung in Papierform entfällt. Die Arbeitnehmer erhal-ten von der Agentur für Arbeit einen Nachweis der vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Für Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren.

Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte: Zum 01.01.2023 wird die Sonderrege-lung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte dauerhaft entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung.

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01.01.2023 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.


Anhebung der Altersgrenzen: Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren.


Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je zwei Monate pro Jahrgang. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung: Wer in den jüngeren Jahren vermindert erwerbsfä-hig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damitdie Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.

Sachbezugswerte 2023: Das BMAS hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 um 7 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 270 Euro auf 288 Euro (Frühstück auf 60 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 114 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhe sich um 10,1 % von 241 Euro auf 265 Euro.


Hinzuverdienstgrenze bei Alters- und Erwerbminderungsrenten: Die Hinzuverdienstgrenze bei vorge-zogenen Altersrenten entfällt ab dem 01.01.2023 ersatzlos. Damit kann im Bereich der Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient werden.


Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.01.2023 deutlich angehoben. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird im kommenden Jahr 17.823,75 Euro betragen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die pauschale jährliche Hinzuverdienstgrenze im kommenden Jahr 35.647,50 Euro. Auch diese Grenze orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Daneben gilt – wie bisher – die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze. Die Höhe der individuellen Grenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.

Weiterhin verlängertes Kinderkrankengeld: Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird bis zum 07.04.2023 verlängert und kann auch 2023 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 Tage statt 10 Tage, bei mehreren Kindern auf insgesamt max. 65 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) und bei mehreren Kindern insgesamt max. 130 Tage in Anspruch genommen werden.

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