Das ArbG Berlin hat mit Beschluss vom 05.05.2021 (55 BV 2053/21) entschieden, dass wenn eine Verkäuferin in einem Kaufhaus mit internationalem Publikum ihre Vorgesetzte asiatischer Herkunft als “Ming-Vase“ bezeichnet und erläutert ihre Äußerung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und mit den Worten “Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“, rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung, da die Äußerung beleidigend und rassistisch sei.
I. Sachverhalt
Im Verfahren ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin, die zugleich Mitglied des Betriebsrats war. Die Betroffene äußerte gegenüber einer Kollegin: "Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase." Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärte sie: "Na Sie wissen schon, die Ming-Vase". Dabei zog sie die Augen mit den Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren.
In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall gab sie an, eine Ming-Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht “Schlitzauge“ zu sagen, bei “schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff “Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. Der Arbeitgeber meinte, In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.
II. Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Die Bezeichnung der mit den Worten gemeinten Vorgesetzten als "Ming Vase" und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. In dem Vorfall liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming-Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.