Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist in Kraft getreten. Darin sind Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vorgesehen. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie nicht mehr.

Geimpfte bzw. genesene Personen sind dabei asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises bzw. Genesenennachweises sind. Sie treffen insbesondere die folgenden Erleichterungen:

  • Die Quarantänepflichten z. B. nach der SächsCoronaQuarVO gelten grundsätzlich nicht für geimpfte und genesene Personen. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn Kontakt zu einer Person bestand, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet aufgetretenen Virusvariante infiziert ist oder die Einreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgte.
  • Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für geimpfte und genesene Personen. Dies gilt z. B. in Bezug auf die Ausgangsbeschränkung nach § 28 b Abs. 1 Nr. 2 IfSG für die Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.
  • Gleichstellung mit getesteten Personen. Die in § 28 b IfSG vorgesehenen Erleichterungen für getestete Personen (z. B. Einkaufsmöglichkeiten nach Terminvereinbarung; Besuch der Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten; Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen) gelten nun also auch für geimpfte und genesene Personen. Eine Gleichstellung erfolgt auch, wenn im Landesrecht (z. B. der SächsCoronaSchVO) Ausnahmen für getestete Personen vorgesehen sind oder ein negativer Test zur Voraussetzung für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen gemacht wird.
  • Keine Beschränkung privater Zusammenkünfte. Die Beschränkungen privater Zusammenkünfte gelten nicht für solche Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Bei sonstigen Zusammenkünften bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Weiterhin bestehen bleibt aber unter anderem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder ähnlichem sowie die Pflichten zur Einhaltung des Abstandsgebotes im öffentlichen Raum und der Hygiene- und Schutzkonzepte.

Weitere Informationen können Sie dem Verordnungstext entnehmen.

 

Quelle: VSW

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