Einführung der elektronischen AU in Unternehmen

Im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens wurde 2019 der Wegfall des sog. „gelben Scheins“ und die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) beschlossen. Die für Arbeitgeber relevanten Änderungen traten am 01.01.2023 in Kraft.

Bei der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versicherter Arbeitnehmer werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Arzt an die Krankenkasse elektronisch übermittelt und aus diesen Daten eine AU generiert. Diese AU muss dann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abgerufen werden; sie enthält den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.


Mit dieser Umstellung auf das elektronische Verfahren entfällt die Vorlagepflicht der AU für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, bestehen bleibt aber die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.


Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Eine AU-Bescheinigung kann nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer abgerufen werden. Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil, nicht jedoch Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Pschotherapeuten.


Achtung: Die Neuregelung gilt nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte sowie bei allen privat versicherten Arbeitnehmern. In diesen Fällen bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren, der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch den Arbeitnehmer.

 

In der Anlage erhalten Sie eine Zusammenfassung der neuen Rechtslage, die die Änderungen aus arbeitsrechtlicher Sicht darstellt und praktische Hinweise für die Umsetzung im Unternehmen gibt.

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