Die neue Corona-Verordnung in Thüringen tritt am 24. August in Kraft und gilt bis einschließlich 21. September 2021. Zunächst bleiben alle Bereiche grundsätzlich geöffnet. Die Sieben-Tage-Inzidenz - also die Zahl der Neuinfektionen gerechnet auf 100.000 Einwohner - ist künftig nicht mehr der einzige Faktor, aus dem sich lokale Eindämmungsmaßnahmen ergeben. Zudem gibt es Anpassungen zur Testpflicht für den Präsenzbetrieb an Hochschulen und Bestimmungen für die Bundestagswahl am 26. September.
Neu ab dem 24. August
Frühwarnsystem
Mit dem 24. August tritt in Thüringen eine neue Verordnung in Kraft, da Verordnungen der Länder nur maximal 28 Tage gültig sein dürfen. Laut Gesundheitsministerin Heike Werner (Die Linke) setzt die neue Verordnung den begonnenen Strategiewechsel fort. Die Landesregierung setze weiterhin auf präventive Schutzmaßnahmen wie Tests, Maskenpflicht und Infektionsschutzkonzepte. Teil dessen ist die Einführung eines neuen Frühwarnsystems. Bei steigenden Infektionszahlen wird künftig nicht mehr nur die Sieben-Tage-Inzidenz als Faktor berücksichtigt. Sie bleibt Leitindikator, hinzu kommen aber zwei neue Zusatzindikatoren: der Schutzwert (lokale Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen Corona) und der Belastungswert (landesweite Auslastung der Intensivstationen).
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinander folgenden Tagen einen der Schwellenwerte überschreiten, müssen Landkreise oder kreisfreie Städte lokale Eindämmungsmaßnahmen ergreifen. Dabei gibt es eine Basis- und drei Warnstufen. Maßgeblich für die zu ergreifenden Maßnahmen ist immer die jeweils höhere Warnstufe. (siehe Grafik unten)
Die Maßnahmen für die einzelnen Warnstufen sind im Thüringer Corona-Eindämmungserlass festgelegt. Alle Werte und die daraus resultierenden Warnstufen für alle 22 Landkreise und kreisfreien Städte werden ab dem 24. August tagesaktuell auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlicht.
Testpflicht für den Präsenzbetrieb an Hochschulen
Hochschulveranstaltung dürfen mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am 24. August nur noch mit negativem Corona-Test besucht werden. Vollständig Geimpfte und Genesene Personen sind davon ausgenommen.
Durchführung der Bundestagswahl
Am Tag der Bundestagswahl am 26. September 2021 dürfen sich nur so viele Stimmberechtigte in einem Wahlraum gleichzeitig aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind. Das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ist für alle ab 16 Jahren verpflichtend. Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen sind möglich. Dafür braucht es in der Regel ein ärztliches Attest.
Maskenpflicht
Eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) muss weiterhin von allen Personen in allen geschlossenen Räumen getragen werden, wenn sie öffentlich oder für Publikumsverkehr zugänglich sind. Als MNB gilt eine Stoffmaske, Schal oder Tuch. Wer älter ist als 16 Jahre und sich länger und enger mit anderen Menschen in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, muss eine qualifizierte Gesichtsmaske (also z.B. eine OP- oder FFP2-Maske) tragen.
Kontaktnachverfolgung
Von Gästen und Besuchern in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten erfasst werden. Gilt für
Veranstaltungen und Feiern
Größere private Feierlichkeiten sind möglich (Hochzeitsfeiern, Abibälle, Geburtstage, Vereinsversammlungen). Bei mehr als 70 Personen im Freien und mehr als 30 Menschen in geschlossenen Räumen muss das Gesundheitsamt vor Ort fünf Werktage im Voraus darüber informiert werden. Kontaktdaten sollen erfasst werden (z.B. über die Corona-Warn-App). Es wird geraten, draußen zu feiern.
Öffentliche Veranstaltungen müssen ebenfalls mindestens fünf Werktage im Voraus beim Gesundheitsamt vor Ort angezeigt werden. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen im Freien und über 500 Personen in geschlossenen Räumen sind mit nach Erlaubnis des Gesundheitsamts wieder möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden.