Corona Service-Center

Maßnahmen der Bundesregierung - SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

Neufassung der Corona- Arbeitsschutzverordnung

Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt.

Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar.

Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der Corona-ArbSchV [PDF, 241KB] gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10.September 2021 fort.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet auf seiner Webseite FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung an. Diese finden Sie hier: www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Maßnahmen der Bundesregierung - Viertes Bevölkerungsschutzgesetz "Bundes-Notbremse"

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

PDF-Datei (nicht barrierefrei, 59 KB)

 

Es wird mit einem neuen § 28b IfSG eine bundesweit verbindliche Notbremse eingeführt. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das RKI veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen der Schwellenwert von 100 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag genauer beschriebene Maßnahmen. Die Maßnahmen sind umfangreich. Zum Beispiel:

  • Die Maßnahme der Ausgangssperre gilt in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Es besteht aber unter anderem eine Ausnahme für den Zweck der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist.

 

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten (§ 28b Abs. 3).

b) Homeoffice

Der neue § 28b IfSG wurde zudem um folgenden weiteren Absatz 7 ergänzt:

„(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“

Satz 1 dieser Regelung ist identisch mit der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die erst jüngst bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde. Neu ist hingegen die Regelung in Satz 2. Hiernach sollen offenbar Arbeitnehmer angehalten werden, das Angebot des Arbeitgebers verbindlicher als bisher zu nutzen. Bisher war die Nutzung des angebotenen Homeoffice freiwillig. Aus Sicht der Spitzenverbände besteht allerdings kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Arbeitgeber. Da die Angebotspflicht vollständig der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung entspricht, müssen insbesondere keine erneuten Angebote ausgesprochen werden. Die getätigten Angebote bleiben weiterhin gültig und würden damit auch die – dann gesetzliche – Verpflichtung erfüllen. Für Arbeitnehmer, die das Angebot des Arbeitgebers noch nicht angenommen haben, besteht dem Wortlaut nach grundsätzlich die Pflicht, ihre Gründe für den Verbleib im Betrieb darzulegen. Dies allerdings nur auf Verlangen des Arbeitgebers. Eine Pflicht des Arbeitgebers, die Gründe zu erfragen, besteht laut Angaben der Spitzenverbände ebenfalls nicht bzw. hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Arbeitnehmer sind daher nun selbst und in eigener Verantwortung dazu aufgerufen, zu prüfen, ob Grund für die Ablehnung des Angebots besteht. Da die Ausnahmen ausweislich der Begründung weit ausgestaltet sind, dürfte es hier auch nicht zu Begründungsproblemen seitens der Arbeitnehmer kommen.

c) Ausweitung der Kindkranktage

Pro Kind besteht der Anspruch bei Schul- und Kitaschließungen für das Kalenderjahr 2021 längstens für 30 (statt wie bisher für 20) Arbeitstage, für Alleinerziehende für 60 (statt 40) Arbeitstage.

Fragen und Antworten zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz

Informationen der Landesregierung - Sachsen

Unser Servicecenter unterstützt Sie mit aktuellen Informationen, Leitfäden und Arbeitshilfen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie.

Agentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare für Unternehmen

Coronavirus in Sachsen: Aktuelle Informationen des Freistaats

Antworten des Freistaates auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

 

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Lesefassung vom 14. Juli 2021 (*.pdf, 0,31 MB)
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. Juli 2021 in der konsolidierten Fassung vom 14. Juli 2021 | gültig ab 16. Juli 2021 bis 28. Juli 2021

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,56 MB)
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Juni 2021 | gültig vom 1. Juli 2021 bis 28. Juli 2021

 

 

Die Qualifizierte Selbstauskunft für Tests gilt nicht mehr.

Die Bundesregierung hat mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung folgende Testnachweise festgelegt:

  • vor Ort unter Aufsicht
  • betriebliche Testung
  • durch Leistungserbringer
Informationen der Landesregierung - Thüringen

Thüringer Corona-Verordnung

Die aktuell gültige Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde zuletzt am 27. Juli 2021 überarbeitet (gültig ab 28. Juli 2021). Mit dieser Verordnung wurden die Infektionsschutzregeln an die stark gesunkenen Infektionszahlen angepasst und weiterführende Öffnungsschritte geregelt. Der Regelungsbereich der Verordnung umfasst thüringenweite Maßnahmen bei einer lokalen Sieben-Tage-Inzidenz deutlich unter einem Wert von 35. Das bedeutet, es gibt keine allgemeinen Verbote oder Schließungen. Alle Bereiche sind grundsätzlich geöffnet. Je nach Infektionsgefahr gelten entsprechende Infektionsschutzkonzepte.

Alle bis dato unterschriebenen Verordnungstexte im Original sowie Begründungen und Bußgeldkataloge finden Sie auf dieser Seite unten im Downloadbereich.

Öffnungsschritte bei Inzidenzen <100 (Wegfall der Bundes-Notbremse) (pdf)

Bundesministerium für Gesundheit: Entschädigungspflicht aus arbeitsrechtlicher Sicht
Die BDA hat uns die aktualisierten Antworten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG; Anlage) auf die häufigsten Fragen zur Entschädigungsregelung in § 56 IfSG übermittelt. Das BMG hat diese zur neuen Entschädigungsregelung betreuungspflichtiger Eltern und zur Berechnung des Verdienstausfalles ergänzt. Offen bleiben die Fragen eines Neubeginns der Anspruchsdauer und des richtigen Rechtsweges zur Durchsetzung der Vorleistungspflicht. Die FAQ erhalten Sie anliegend.  
 
1) Entschädigungsanspruch betreuungspflichtiger Eltern, § 56 Abs. 1a IfSG
Anlässlich der neuen Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG stellt das BMG klar, dass unter den Begriff der „Einrichtungen zur Betreuung von Kindern“ neben Kindertagesstätten auch Tagesmütter und andere Einrichtungen in Vereinsform, die die Betreuung übernehmen, fallen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass die Betreuung auch in Anspruch genommen worden wäre.
 
Die neue Entschädigungsregelung soll auch in Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung oder bei Hybridunterricht greifen. Gleiches gilt für Fälle einer schrittweisen Öffnung der Betreuungseinrichtungen.
 
(Not-) Betreuungsangebote
Eltern haben auch dann einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG, wenn Betreuungsangebote innerhalb der Schul- bzw. Kita-Ferien (Hortbetreuung während der Ferien, „betreute Grundschule“ und Ähnliches) ausfallen und somit während der Ferien ein ungeplanter Betreuungsbedarf entsteht. Diese Einrichtungen sind in den Ferien nicht im Sinne des § 56 Abs. 1a S. 3 IfSG geschlossen. Ein Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass die Betreuung innerhalb der Ferien auch in Anspruch genommen worden wäre.
 
Wird ein Betreuungsangebot aufgrund der Zugehörigkeit des Kindes oder eines Elternteils zu einer Risikogruppe abgelehnt, besteht kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.
 
Urlaub zur Sicherstellung der Kinderbetreuung
Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer Erholungsurlaub von sich aus in Anspruch nehmen müssen, ist eine Frage der Zumutbarkeit. So dürfte es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Schließung einzusetzen. Auch bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Schließung in Anspruch genommen werden sollte, muss verbraucht werden. Arbeitnehmer können demgegenüber nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.
 
Kein Verdienstausfall bei Kinderbetreuung im Homeoffice
Erwerbstätige müssen eine angebotene und ihnen zumutbare Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Home-Office) nutzen und ihre Kinder selbst betreuen. Der Beurteilung der Zumutbarkeit ortsflexiblen Arbeitens liegt eine zweistufige Beurteilung zugrunde: In einem ersten Schritt sind die tarif- bzw. arbeitsvertraglichen und betrieblichen Regelungen zu beachten sowie die aktuellen betrieblichen Möglichkeiten des ortsflexiblen Arbeitens. Regelmäßig wird es hier um die allgemeine Möglichkeit des mobilen Arbeitens gehen (z.B. ausreichend geeignete Tätigkeiten, keine Anwesenheit im Betrieb erforderlich). Wenn nach diesem ersten Schritt die Beschäftigung im Homeoffice möglich ist, stellt sich die zweite Frage, ob im Homeoffice eine zumutbare Betreuung oder Pflege möglich ist. Dies ist im Einzelfall zu bewerten.
 
Verhältnis Kurzarbeitergeld und § 56 Abs. 1a IfSG
Zu einem Konkurrenzverhältnis zwischen Kurzarbeitergeld und dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG kann es kommen, wenn zunächst Kurzarbeit angeordnet wird und anschließend die Betreuungseinrichtung oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen schließt. Kurzarbeit „Null“ schließt einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG aus, weil Eltern ohnehin einen vollständigen Arbeitsausfall haben. Bei sonstiger Kurzarbeit kann eine Pflichtenkollision nur insoweit entstehen, wie die Eltern weiterhin arbeiten müssen bzw. ein Elternteil weiterhin arbeiten muss. Insoweit kann ein Entschädigungsanspruch bestehen.
 
Einzelfälle mit Auslandsbezug
Nach dem BMG kommt ein Entschädigungsanspruch nur bei Schließungen von den jeweiligen Einrichtungen mit Sitz in Deutschland aufgrund des Infektionsschutzgesetzes durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in Betracht.
 
Das Verhältnis zu § 616 BGB bzw. § 19 BBiG
Das BMG definiert die kurzzeitige Verhinderung im Sinne des § 616 BGB nicht, da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Im Regelfall dürften laut BMG wahrscheinlich jedenfalls 5 Tage als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anzusehen sein.
 
Hat ein Auszubildender betreuungspflichtige Kinder und wird die Einrichtung/Schule aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen, liegt nach dem BMG ein in der Person des Auszubildenden liegender Hinderungsgrund vor. Der Auszubildende hat dann auf Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BBiG für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf seine Ausbildungsvergütung.
 
Bewertung
Sofern § 616 BGB nicht ohnehin vertraglich abbedungen wurde, halten wir dessen Voraussetzungen für nicht erfüllt. Da die Kinder zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Corona-Pandemie vom Kita- bzw. Schulbetrieb ausgeschlossen werden, fehlt es aus unserer Sicht an einem persönlichen Leistungshindernis. Der Pandemiefall beschreibt eine allgemeine Gefahrenlage und steht als objektives Leistungshindernis der Annahme einer persönlichen Verhinderung im Sinne von § 616 BGB entgegen. Gleiches gilt für § 19 BBiG.
 
2) Neubeginn der Anspruchsdauer
Das BMG geht wohl davon aus, dass der zweite Lockdown keinen Neubeginn der Anspruchsdauer auslöst und verweist in diesem Kontext auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 19/19601, S. 34. Dort führt der Gesetzgeber aus, dass auch über mehrere Schließungen hinweg der Anspruch nur insgesamt höchstens bis zu zehn bzw. zwanzig Wochen geltend gemacht werden kann (bis zum 31. März 2021).
 
Bewertung
Der Wortlaut des § 56 Abs. 2 S. 4 IfSG lässt offen, wann es zu einem Neubeginn des Anspruchs kommen kann. Aus unserer Sicht ist es gut vertretbar, dass der „zweite Lockdown“ einen Neubeginn der Anspruchsdauer auslöst. Andernfalls würde die Entschädigungsregelung vor dem Hintergrund, dass der Anspruch vielfach in Folge des „ersten Lockdowns“ bereits aufgebraucht sein dürfte, ins Leere laufen. Die vom BMG angeführte Gesetzesbegründung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Der Gesetzgeber bezieht sich auf mehrere Schließungen. Diese können auch innerhalb eines „ersten Lockdowns“ nötig sein und können nicht mit „mehreren Lockdowns“ gleichgesetzt werden.
Wir empfehlen an dieser Stelle, vorab Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen und verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung einzuholen ehe man als Arbeitgeber in Vorleistung tritt.
 
3) Rechtsweg zur Durchsetzung der Vorleistungspflicht
Treten die Arbeitgeber nach Maßgabe des § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG in Vorleistung, sind sie nach dem BMG mangels Hoheitsrechte keine Beliehenen. Sie erbringen die Vorleistung "als solche" und nicht als eine aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Leistung.
 
Bewertung
Auch wenn der Begriff nicht explizit genannt wird, geht das BMG wohl davon aus, dass die Arbeitgeber als Verwaltungshelfer für den Staat tätig sind. Nach dieser Auffassung käme dann im Falle einer Weigerung der Vorleistung ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Für Klagen wären die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig, § 74 Abs. 2 Nr. 2 GVG (Anwaltszwang).
Gegen diese Sichtweise spricht, dass die Arbeitgeber keinen Weisungen der Gesundheitsbehörden unterliegen. Ihr Verhalten kann dem Staat nicht zugerechnet werden. Verwaltungshelfer zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine untergeordnete Hilfstätigkeit vornehmen und insoweit den Weisungen der Verwaltung unterworfen sind, dass sie gleich einem Werkzeug der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig werden, vgl. BGHZ 48, 98, 103. Dies trifft auf die vorleistungspflichtigen Arbeitgeber nicht zu. Es findet allenfalls ein kommunikativer Austausch mit der zuständigen Behörde statt.
 
Wir halten daher die Arbeitsgerichtsbarkeit für den richtigen Rechtsweg. Zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung nicht aus, kann der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten auf Auszahlung klagen (Leistungsklage ohne Anwaltszwang).
 
4) Berechnung des Verdienstausfalles, § 56 Abs. 3 S. IfSG
Das BMG stellt klar, dass das Entgeltausfallprinzip bei der Berechnung des Verdienstausfalles gilt. Danach ist das konkret in einem bestimmten Monat entgangene Arbeitsentgelt Bemessungsgröße. § 56 Abs. 3 S. 1 IfSG legt den Schluss nahe, dass bei Arbeitnehmern möglichst das konkret entgehende Arbeitsentgelt ersetzt werden soll. Es darf grundsätzlich nicht pauschaliert auf ein Referenzeinkommen vor Beginn des Beschäftigungshindernisses (so genanntes Referenzprinzip) abgestellt werden.
 
 
Quelle: SPA
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld und FAQ-Papier der BDA

Stand: 23.06.2021

Die FAQ-Papier zum Kurzarbeitergeld , das mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) abgestimmt ist, beantwortet praxisrelevante Fragen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld.

Die BA hat häufig gestellte Fragen zur Abschlussprüfung beim Kurzarbeitergeld gesammelt und beantwortet. Die „FAQ: Abschlussprüfungen nach dem Ende der Kurzarbeit“ finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/abschlusspruefung-kurzarbeit

Quelle: BDA

Zurück