Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt.
Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar.
Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der Corona-ArbSchV [PDF, 241KB] gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10.September 2021 fort.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet auf seiner Webseite FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung an. Diese finden Sie hier: www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
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Es wird mit einem neuen § 28b IfSG eine bundesweit verbindliche Notbremse eingeführt. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das RKI veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen der Schwellenwert von 100 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag genauer beschriebene Maßnahmen. Die Maßnahmen sind umfangreich. Zum Beispiel:
b) Homeoffice
Der neue § 28b IfSG wurde zudem um folgenden weiteren Absatz 7 ergänzt:
„(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“
Satz 1 dieser Regelung ist identisch mit der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die erst jüngst bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde. Neu ist hingegen die Regelung in Satz 2. Hiernach sollen offenbar Arbeitnehmer angehalten werden, das Angebot des Arbeitgebers verbindlicher als bisher zu nutzen. Bisher war die Nutzung des angebotenen Homeoffice freiwillig. Aus Sicht der Spitzenverbände besteht allerdings kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Arbeitgeber. Da die Angebotspflicht vollständig der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung entspricht, müssen insbesondere keine erneuten Angebote ausgesprochen werden. Die getätigten Angebote bleiben weiterhin gültig und würden damit auch die – dann gesetzliche – Verpflichtung erfüllen. Für Arbeitnehmer, die das Angebot des Arbeitgebers noch nicht angenommen haben, besteht dem Wortlaut nach grundsätzlich die Pflicht, ihre Gründe für den Verbleib im Betrieb darzulegen. Dies allerdings nur auf Verlangen des Arbeitgebers. Eine Pflicht des Arbeitgebers, die Gründe zu erfragen, besteht laut Angaben der Spitzenverbände ebenfalls nicht bzw. hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Arbeitnehmer sind daher nun selbst und in eigener Verantwortung dazu aufgerufen, zu prüfen, ob Grund für die Ablehnung des Angebots besteht. Da die Ausnahmen ausweislich der Begründung weit ausgestaltet sind, dürfte es hier auch nicht zu Begründungsproblemen seitens der Arbeitnehmer kommen.
c) Ausweitung der Kindkranktage
Pro Kind besteht der Anspruch bei Schul- und Kitaschließungen für das Kalenderjahr 2021 längstens für 30 (statt wie bisher für 20) Arbeitstage, für Alleinerziehende für 60 (statt 40) Arbeitstage.
Unser Servicecenter unterstützt Sie mit aktuellen Informationen, Leitfäden und Arbeitshilfen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie.
Agentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare für Unternehmen
Coronavirus in Sachsen: Aktuelle Informationen des Freistaats
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Lesefassung vom 14. Juli 2021 (*.pdf, 0,31 MB)
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. Juli 2021 in der konsolidierten Fassung vom 14. Juli 2021 | gültig ab 16. Juli 2021 bis 28. Juli 2021
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,56 MB)
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Juni 2021 | gültig vom 1. Juli 2021 bis 28. Juli 2021
Die Qualifizierte Selbstauskunft für Tests gilt nicht mehr.
Die Bundesregierung hat mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung folgende Testnachweise festgelegt:
Die aktuell gültige Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde zuletzt am 27. Juli 2021 überarbeitet (gültig ab 28. Juli 2021). Mit dieser Verordnung wurden die Infektionsschutzregeln an die stark gesunkenen Infektionszahlen angepasst und weiterführende Öffnungsschritte geregelt. Der Regelungsbereich der Verordnung umfasst thüringenweite Maßnahmen bei einer lokalen Sieben-Tage-Inzidenz deutlich unter einem Wert von 35. Das bedeutet, es gibt keine allgemeinen Verbote oder Schließungen. Alle Bereiche sind grundsätzlich geöffnet. Je nach Infektionsgefahr gelten entsprechende Infektionsschutzkonzepte.
Alle bis dato unterschriebenen Verordnungstexte im Original sowie Begründungen und Bußgeldkataloge finden Sie auf dieser Seite unten im Downloadbereich.
Öffnungsschritte bei Inzidenzen <100 (Wegfall der Bundes-Notbremse) (pdf)
Die FAQ-Papier zum Kurzarbeitergeld , das mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) abgestimmt ist, beantwortet praxisrelevante Fragen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld.
Die BA hat häufig gestellte Fragen zur Abschlussprüfung beim Kurzarbeitergeld gesammelt und beantwortet. Die „FAQ: Abschlussprüfungen nach dem Ende der Kurzarbeit“ finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/abschlusspruefung-kurzarbeit
Quelle: BDA