Corona-Beschluss des Bundes und der Länder

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder fassten am 25.11.2020 Beschlüsse zum weiteren Vorgehen bezüglich der COVID-19-Pandemie.

Für Arbeitgeber sind insbesondere die folgenden Beschlüsse relevant:

  • Arbeitgeber werden gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.
  • Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
  • Vor dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 01. Januar 2021 sollen Beschäftigte von der Möglichkeit des vorgezogenen Weihnachtsurlaubs oder Homeoffice (Schutzwoche) Gebrauch machen. Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob innerhalb des Zeitraums vom 23. Dezember 2020 bis 01. Januar 2021 die Betriebsstätten durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen geschlossen werden können.
  • Die Novemberhilfe, welche für die von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe etc. gewährt wurde, wird verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst.
  • Der Bund wird im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent stabilisieren, indem er darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 deckt.
  • Das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne wird grundsätzlich einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festgelegt. Im Übrigen weisen Bund und Länder darauf hin, dass eine Kontaktperson, die selbst bereits durch Test bestätigt mit SARS-CoV-2 infiziert war, nicht erneut in Quarantäne muss.

Des Weiteren werden die am 28.10.2020 auf der Konferenz von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen bis zum 20.12.2020 bundesweit verlängert.

  • Länder, die einen Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner deutlich über- oder unterschreiten, können jedoch abweichende Maßnahmen treffen.
  • Bei einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden.

Darüber hinaus sollen ab dem 01.12.2020 weitere Maßnahmen von den Ländern umgesetzt werden:

  • So werden private Zusammenkünfte auf maximal einen weiteren Haushalt und insgesamt fünf Personen beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre. Eine abweichende Regelung gilt für den Zeitraum vom 23.12.2020 bis längstens 01.01.2021 (Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis bis maximal 10 Personen, hiervon ausgenommen sind dazugehörige Kinder bis 14 Jahre).

Weitere Informationen können Sie dem oben stehenden Beschlusstext entnehmen.

Die Umsetzung dieser Beschlussfassungen in Sachsen erfolgt über eine Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, die für den 27.11.2020 angekündigt wurde.

 

Quelle: VSW

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