Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 1. September 2021 die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.
Die geänderte Verordnung soll zum 10. September 2021 in Kraft und zum 24. November 2021 außer Kraft treten.
Gegenüber dem Referentenentwurf und der Bewertung der BDA aus unserem Artikel vom 31.08.2021, haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben.
Der Schutz ihrer Beschäftigten vor Infektionen steht für die Arbeitgeber von Beginn der Pandemie an oberster Stelle. Anstelle der nun dringend notwendigen Erleichterungen für die Wirtschaft kommen durch die Änderungen der Verordnung weitere nicht akzeptable Verpflichtungen und Kosten auf die Arbeitgeber zu.
Eine Ergänzung der Verordnung um ein Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Impfstatus ist nicht erfolgt. Es bleibt somit unklar, wie Arbeitgeber ohne diese Kenntnis sinnvollerweise die in § 2 Abs. 1 Satz 4 ArbSchVO vorgesehenen Differenzierungen bei Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen sollen. Freiwillige Auskünfte allein sind nicht ausreichend. Um den Arbeitsschutz effizient und angemessen zu gestalten, ist ein eigenständiges Fragerecht des Arbeitgebers dringend geboten und notwendig. Die Stellungnahme der BDA zum Referentenentwurf bietet zu diesem und anderen kritischen Punkten eine umfangreiche Übersicht.
Die BDA und die SPA fordern weiterhin, dass es zusammen mit privaten und gesellschaftlichen Erleichterungen auch Erleichterungen für die Betriebe geben muss. Ferner fordern sie ein Fragerecht im Rahmen der Novelle des IfSG durch das Aufbauhilfegesetz 2021. Arbeitgeber und Beschäftigte brauchen Rechtssicherheit, dass der Arbeitgeber den Impfstatus erheben darf und der Datenschutz hier nicht entgegensteht.
Quelle: SPA