Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Kriterien zur Investitionsförderung in der GRW (Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur) für Neuanträge erleichtert. Befristet bis 31.12.2021 gelten niedrigere Anforderungen an förderungsfähige Investitionsvorhaben hinsichtlich der neu zu schaffenden Arbeitsplätze und des Investitionsvolumens:
1. Absenkung der grundlegenden Fördervoraussetzungen für Betriebe:
- Arbeitsplatzaufbau ≥ +5 Prozent (statt +10 Prozent) = Arbeitsplatzkriterium
oder
- Investitionsvolumen pro Jahr ≥ 1,25-fachen der Ø Abschreibungen der Betriebsstätte (statt dem 1,5-fachen) = Abschreibungskriterium
2. Erleichterungen bei Umweltschutzinvestitionen von Betrieben:
Die Mehrkosten von Investitionen, die über die geltenden deutschen und europäischen Normen hinausgehen, gegenüber einer vergleichbaren Investition, können mit bis zu 45 Prozent bezuschusst werden.
- Zum einen wurde die bisherige Deckelung der Förderung durch die Regionalfördersätze gestrichen.
- Zum anderen wurde die Möglichkeit auch auf kleine und mittlere Unternehmen erweitert.
3. Projektzeiträume können vorübergehend flexibler gehandhabt werden, um Verzögerungen aufgrund der Corona-Krise zu begegnen.
Der Freistaat Sachsen will die Änderungen noch im 3. Quartal 2020 umsetzen und weitere Erleichterungen vornehmen. Die Anpassung der Förderrichtlinie RIGA sei in Arbeit. Neuanträge können bereits zu den erleichterten Bedingungen beschieden werden.
Über die weiteren Fortschritte informieren wir Sie zeitnah.
Quelle: VSW