Das LAG Düsseldorf hat Beschluss vom 23.06.2020 (3 TaBV 65/19) festgestellt, dass ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben, verletzt.
Zum Sachverhalt
Die Arbeitgeberin bietet Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Bei ihr ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Zudem bestehen zwölf örtliche Betriebsräte. In der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFM) heißt es in Ziffer 8.3.: "Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“
Die Arbeitgeberin verwehrt der Betriebsratsseite diesen Zugriff. Der Gesamtbetriebsrat hat daher das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er einen Anspruch auf Durchführung von Ziffer 8.3 der GBV EFM und damit die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden sowie anderenfalls hilfsweise die Feststellung geltend macht, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam ist. Die Arbeitgeberin wendet ein, Ziffer 8.3 GBV EFM sei rechtswidrig.
Die Entscheidung des LAG
Das LAG hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats – wie bereits die Vorinstanz – zurückgewiesen. Nur Ziffer 8.3. GBV EFM sei unwirksam. Im Übrigen bleibe die GBV EFM wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthalte.
Das in Ziffer 8.3. GBV EFM geregelte generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzte die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht hätten die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu beachten, so das LAG.
Ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM ist nach Ansicht des LAG auch weder geeignet noch erforderlich und sei auch ein unangemessener Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die GBV EFM weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthalte, so die LAG-Richter.
Quelle: SPA