BeschSiG vom Bundesrat verabschiedet

Nach zweiter und dritter Lesung im Bundestag am 20. November 2020 wurde das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) am 27. November 2020 vom Bundesrat verabschiedet. Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz sieht u. a. folgende Regelungen mit Bezug zum Kurzarbeitergeld vor, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten:

1. Änderung der Voraussetzungen für Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit, § 106a SGB III  

Die Voraussetzungen für die Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit (§ 106a SGB III) werden geändert:

  • Die für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge notwendige Qualifizierung muss nun nicht mehr mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen. Dieses Kriterium wurde gestrichen.
  • Zukünftig sollen die Sozialversicherungsbeträge zu 50 Prozent übernommen werden, wenn die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und eine Träger- und Maßnahmenzulassung vorliegt oder wenn es sich um eine Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) handelt.   
  • Eine Erstattung der Lehrgangskosten (AFBG-Maßnahmen sind hiervon ausgeschlossen) wird gestaffelt nach Betriebsgröße für die Dauer der Maßnahme gewährt. Das heißt, die Maßnahmenförderung kann auch nach Ende der Kurzarbeit fortgesetzt werden.
  • Aus der Neuregelung ergibt sich folgende Betriebsgrößenförderstaffel:


        100 % bei bis zu 9 Beschäftigten
        50 %   bei 10 bis 249 Beschäftigten
        25 %   bei 250 bis 2.499 Beschäftigten
        15 %   bei 2.500 Beschäftigten

2. Verlängerung der gesetzlichen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, § 421c Abs. 2 SGB III

Die gesetzliche Anhebung der Kurzarbeitergeld-Fördersätze auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und 80 bzw. 87 Prozent ab dem 7. Bezugsmonat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass der Beschäftigte einen Entgeltausfall von 50 Prozent erleidet und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate der Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.

3. Verlängerung der Nichtanrechnung von geringfügigen Hinzuverdiensten, § 421c Abs. 1 SGB III  

Geringfügige Beschäftigungen, die während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommen worden sind, werden bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.  Nicht verlängert wird die Regelung, nach der Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, die während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommen wurde, bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettoeinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird (§ 421c Abs. 1 S. 1 SGB III). Diese Regelung läuft zum 31. Dezember 2020 aus.

4. Verlängerung der pandemiebedingten Regelungen zur Festsetzung des Elterngelds, §§ 2b Abs. 1 S. 3, 27 Abs. 4 BEEG  

Die zum Ausgleich von Einkommensnachteilen wegen COVID-19 angepassten Elterngeldberechnungsregelungen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für Elterngeld bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2021 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (§ 2b Abs. 1 S. 3 BEEG). Dies gilt auch für selbstständige Arbeit (§ 2b Abs. 2. S. 2, Abs. 3 S. 2 BEEG). Die Verlängerung der Regelung in § 27 Abs. 4 BEEG führt dazu, dass sich Monate mit Bezug von Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, die wegen Einkommensverlusten aufgrund von COVID-19 geleistet werden, auch weiterhin nicht negativ auf die Elterngeldberechnung auswirken.  

Quelle: VWT

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