Ausweitung des Kinderkrankengeldes

Stand: 26.01.2021

Aufgrund der Dringlichkeit möchten wir Ihnen die diesbezüglichen Informationen des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung stellen, mit der Bitte um Kenntnisnahme und entsprechende Verfahrensweise in der Abrechnung und Beantragung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021.

Der Grund der pandemiebedingten Betreuung des Kindes soll der Krankenkasse auf geeignete Weise nachgewiesen werden. Hierzu kann die Krankenkasse eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung verlangen (§ 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat dafür eine Musterbescheinigung zur Verfügung gestellt.

Mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat der GKV-SV folgende erste Umsetzungshinweise abgestimmt:

1. Inkrafttreten der Regelung

Die Regelung soll rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft treten. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf die verlängerte Zahlung von Kinderkrankengeld und auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (pandemiebedingte Betreuung). Insofern können Versicherte rückwirkend für Zeiten ab dem 05.01.2021 das Kinderkrankengeld im Falle einer pandemiebedingten Betreuung beantragen.

§ 45 Abs. 2b SGB V regelt, dass für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ruht. Den Versicherten ist es dennoch freigestellt, ob sie im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes Kinderkrankengeld oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch nehmen wollen.

2. Antrag der Versicherten bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten für die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung entsprechende Antragsformulare zur Verfügung.

3. Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII

Ein Anspruch auf Kinderverletztengeld besteht für die Dauer nach § 45 Abs. 2 SGB V. Nach Abstimmung mit der DGUV gilt die in § 45 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V verlängerte Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes für das Kalenderjahr 2021 auch für den Anspruch auf Kinderverletztengeld mit Wirkung ab dem 05.01.2021.

Darüber hinaus weist der GKV-SV darauf hin, dass Arbeitgeber zur Berechnung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes – wie beim Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes – die erforderlichen Daten über den elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) nach § 107 SGB IV mithilfe des Datenbausteins DBFR „Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes“ melden sollen.

Eine Differenzierung der Ausfallgründe in „Erkrankung des Kindes“ und „pandemiebedingte Betreuung“ ist nicht erforderlich. Weiterhin hat die Prüfung des GKV-SV ergeben, dass eine Anpassung von Plausibilitäten derzeit nicht erforderlich ist. Lediglich die Plausi DBFR080 zum Feld „BEGRZFREIST“ (Anspruch auf bezahlte Freistellung begrenzt auf Anzahl der Arbeitstage) sieht eine Begrenzung der zu meldenden Zahl bezahlt freigestellter Arbeitstage vor. Aus Sicht des GKV-SV sollte dies jedoch regelhaft unproblematisch sein, da dies nur dann Relevanz hat, wenn Arbeitgeber für einen solch langen Zeitraum eine bezahlte Freistellung gewähren (dies ist regelhaft auszuschließen) und Versicherte für die ggf. noch verbleibenden Arbeitstage (maximal 1 - 3 Tage) im Monat Kinderkrankengeld beantragen (erscheint ebenso unwahrscheinlich).

 

Quelle: VSW

Stand: 14.01.2021

Am 13.01.2021 hat das Bundeskabinett eine Kabinettsvorlage zum Gesetzentwurf zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes beraten,
der in der Runde der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 05.01.2021 beschlossen worden war. Wie der Bundestag am 14.01.2021 beschlossen hat, wird die Zahl der Kinderkrankentage in diesem Jahr wegen der Corona-Pandemie pro Elternteil von
zehn auf 20 verdoppelt. Alleinerziehende erhalten 40 statt der üblichen 20 Tage. Am 18.01.2021 wird sich der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befassen.

Auf folgende Punkte sei hingewiesen:

  • Beschränkung des Anspruchs auf 2021 - Nachweispflicht gegenüber Krankenkassen
    Der erweiterte Anspruch auf das Kinderkrankengeld ist beschränkt auf das Kalenderjahr 2021 und soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise pandemiebedingt geschlossen oder die Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Die Schließung der Betreuungseinrichtung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht oder die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot ist den Krankenkassen nachzuweisen. Die Krankenkasse kann hierzu die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat.
  • Ruhen des Anspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG
    Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Nach der Begründung soll für denselben Zeitraum zusätzlich zu dem Bezug von Krankengeld weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung beansprucht werden können.
  • Rückwirkendes Inkrafttreten
    Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes soll rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft treten.
 
 
Quelle: VSW

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