Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Bundestag bereits am 18.09.2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen. Ursprünglich sollte sie bereits zum 01.01.2022 starten. Nach einigen Verzögerungen wird die Pilotphase nun am 31.12.2022 beendet werden und das Verfahren der eAU für die Unternehmen ab 01.01.2023 verbindlich sein.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) löst das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab. Die Zuleitung an die Krankenkasse übernimmt nicht mehr der Versicherte selbst, sondern der ausstellende Arzt. Er übermittelt über die Telematikinfrastruktur die eAU, die mit dem elektronischen Arztausweis elektronisch signiert wird, an die zuständige Krankenkasse.
Das Verfahren wird wie folgt ablaufen:
- Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Ebenfalls muss der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit für die Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG besteht damit über den 01.01.2023 hinaus fort.
- Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber. Er erhält einen Ausdruck auch dann, wenn die Arztpraxis zu dem Zeitpunkt bereits eine Störung der Datenübermittlung erkennt.
- Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
- Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter (z. B. eine Steuerberatungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.
- Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.
Abrufbare und nicht abrufbare Bescheinigungen
Nicht in allen Situationen können die AU-Bescheinigungen über das neue Verfahren abgerufen werden.
Abrufbar sind die AU-Bescheinigungen bei:
- Arbeitsunfähigkeitsfeststellung vom Vertragsarzt /-zahnarzt
- Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitsunfall
- Stationärem Aufenthalt im Krankenhaus
Nicht abrufbar sind AU-Bescheinigungen bei:
- Arbeitsunfähigkeitsfeststellung von Privatärzten
- Behandlungen von Ärzten oder Erkrankung im Ausland
- Rehabilitationsleistungen
- Beschäftigungsverboten
- Erkrankung des Kindes
- Wiedereingliederung
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat als Arbeitshilfe u. a. einen Flyer um Ablauf der eAU, einen Kurzleitfaden für Unternehmen und ein Musterschreiben zur Information an Beschäftigte zur Verfügung gestellt.
Quelle: VSW & BDA