Die tragenden Gründe zum Beschluss der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) zu telefonischen Krankschreibungen bestätigen nun-mehr die Rechtsauffassung der BDA, dass symptomlos Infizierte nicht automatisch arbeitsunfähig sind. Die tragenden Gründe des G-BA sind unter folgendem Link erreichbar: Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de). Dort heißt es:
"Die Voraussetzungen des § 2 der AU-RL müssen freilich auch hier erfüllt sein und es darf kein Ausnahmetatbestand des § 3 der AU-RL vorliegen, also insbesondere die Ursache für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten nicht allein ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz sein." Momentan empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), eine Arbeitsunfähigkeit für symptomlose Corona-Infizierte bei Vorliegen einer Quarantäneanordnung ohne Homeoffice-Möglichkeit zu attestieren. Die BDA erwartet, dass die KBV ihre Praxisinformationen entsprechend der Rechtsauffassung des G-BA aktualisieren wird. In den Praxisnachrichten der KBV heißt es bereits: "Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen allein infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden."
Bewertung der BDA
Die Klarstellung des G-BA ist angemessen und systemkonform. Zeigt eine Person keine Symptome, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Um zu einem sinnvollen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu kommen, ist die mit der Anordnung einer Quarantäne verbundene Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand die adäquate Lösung. Andernfalls droht eine faktische Verlagerung der gesamten Kostenlast der quarantänebedingten Arbeitsausfälle auf die Arbeitgeberseite. Das ist vor der klaren Wertentscheidung des Infektionsschutzgesetzes nicht angemessen.
Die BDA hatte die KBV mehrfach auf diesen Sachverhalt hingewiesen und begrüßt daher die Klarstellung nachdrücklich. Urteile des LAG Düsseldorf (Urteil v. 15. Oktober 2021 - 7 Sa 857/21), LAG Köln (Urteil v. 13. Dezember 2021 - 2 SA 488/21), und des LAG Schleswig-Holstein (Urteil v. 15. Februar 2022 – 1 Sa 208/21) stützen diese Rechtsauffassung.