Aktuelle Pandemie-Maßnahmen

In der Videoschaltkonferenz am 05.01.2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder den Beschluss (Anlage) über weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gefasst. Danach werden die bisher getroffenen Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 verlängert und an einigen Stellen erweitert. Gemäß der Hotspotstrategie setzen die Bundesländer zusätzliche Beschränkungen in allen Regionen um, die ein besonders hohes Infektionsgeschehen aufweisen. Am 25. Januar 2021 wird im Rahmen neuer Beratungen über die Maßnahmen ab dem 1. Februar 2021 entschieden. In Erweiterung bzw. Abweichung der bisherigen Beschränkungen soll folgendes gelten:
 
Kontaktbeschränkungen und lokale Maßnahmen
Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
In Hotspot-Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern sollen Einschränkungen des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort möglich sein, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
 
Betriebskantinen | mobiles Arbeiten
Betriebskantinen sollen geschlossen werden wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
Arbeitgeber werden gebeten, großzügig Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen.
 
Kita- und Schulschließungen
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen sollen bis zum 31. Januar 2021 grundsätzlich geschlossen bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bleiben. Es soll eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten werden. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden.
 
In diesem Zusammenhang soll das sogenannte Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden. Der Anspruch soll auch für Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. einzelne Klassen oder Gruppen pandemiebedingt geschlossen oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
 
Testpflicht
Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Alten- und Pflegeeinrichtungen abgeschlossen sind, soll eine verpflichtende Schnelltestung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucherinnen in Regionen mit erhöhter Inzidenz beim Betreten der Einrichtungen geben.
 
Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll - neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Corona-Tests vorliegt - zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden (Zwei-Test-Strategie). Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Die Musterquarantäneverordnung wird entsprechend angepasst und von den Ländern zum 11. Januar 2021 umgesetzt. Zu berücksichtigen ist, dass die Quarantäneverordnung von NRW auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts außer Vollzug gesetzt wurde, ohne dass das Land (bislang) eine neue Quarantäneverordnung erlassen hat.
 
Darüber hinaus sollen gesonderte Regelungen insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für besondere Risikogebiete erlassen werden, von denen aufgrund von der Verbreitung von Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Risiko besteht.
 
Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021. Daneben werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe erfolgen seit Anfang Januar. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.
 
Bewertung
Wo immer praktisch umsetzbar, bieten Arbeitgeber schon heute Homeoffice-Lösungen an. Allerdings können nicht alle Betriebe rein virtuell aufrechterhalten werden, so beispielsweise in der Produktion oder im Bereich zulässiger Dienstleistungen.
Die Regelung der Betriebskantinen steht Interpretationen offen, um den Ländern bei der Umsetzung genügend Gestaltungsspielraum zu belassen. Nach unserer Interpretation ist die Formulierung ähnlich der geltenden Regelung für Gastronomiebetriebe zu verstehen, sodass zumindest der Verkauf von mitnahmefähiger Ware weiter zulässig ist.
 
Eine Ausweitung der Kinderkrankentage im Zuge der Kita- und Schulschließungen ist nicht erforderlich, da für betreuungspflichtige Eltern insofern eine neue Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz geschaffen wurde. Sinnvoller wäre es, mit dem zweiten Lockdown die Höchstbezugsfrist der Entschädigung in diesen Fällen von zehn auf 20 Wochen zu erweitern. Denkbar wäre auch eine gesetzliche Klarstellung, dass der zweite Lockdown - wie wir es schon heute vertreten - einen Neubeginn der Anspruchsdauer auslöst.
 
 
Quelle: SPA

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