Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,54 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Januar 2021 in der konsolidierten Lesefassung vom 12. Januar 2021 | gültig ab 16. Januar 2021
 
Am 11. Januar 2021 tritt eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft, welche bis einschließlich 07. Februar 2021
gilt.
 
Bezüglich der Kantinen und Mensen gilt unter Berücksichtigung des Bund-Länder-Beschlusses vom 05.01.2021 danach folgende
Regelung:
„Untersagt ist (…) der Betrieb von Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung
und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. Dies gilt nicht, wenn ein Verzehr am
Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht möglich ist. Unternehmensspezifische Alternativen sind dann unter
zwingender Beachtung des § 5 Abs. 3 und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Abs. 6 im begründeten Einzelfall
möglich.“
 
Laut den Äußerungen des Sächsischen Wirtschaftsministers Martin Dulig auf der Kabinetts-Pressekonferenz vom 08.01.2021
sollen Ausnahmen vor allem für produzierende Betriebe und Firmen gelten, in denen das Personal nicht am Arbeitsplatz essen
kann, sofern diese Firmen ein schlüssiges Hygienekonzept vorlegen (https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-freitag-achter-januar-100.html).
 
Darüber hinausgehende Informationen zum weiterhin bestehenden Lockdown (z.B. zu verschärften Kontaktbeschränkungen und
der weiterhin bestehenden Schließung von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung mit Ausnahme einer
Notbetreuung und einer Präsenzbeschulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen) können Sie der Verordnung entnehmen.

Auch wurde in der Kabinettsitzung am 08.01.2021 eine Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
beschlossen. Demnach tritt die Regelung zur regelmäßigen Testung von Grenzpendlern und Grenzgängern erst am 18. Januar
2021 in Kraft. Die ursprünglich vorgesehene Pflicht zu zwei Testungen pro Woche wird auf eine wöchentliche Testung beschränkt.
Tschechische und polnische Tests werden anerkannt.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden. Sobald uns insbesondere der Text der Sächsischen Corona-
Quarantäne-Verordnung in der geänderten Fassung vorliegt oder es hierzu weitere Informationen bzw. FAQ gibt, werden wir Ihnen
dies umgehend mitteilen.
 
 
Quelle: VSW

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