Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz wurde mit Beschluss vom 18.03.2022 geändert. Die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) finden Sie hier. Die bisherigen Regelungen des § 28b IfSG, welche auch 3G im Betrieb beinhalteten, wurden mit Wirkung vom 20.03.2022 ohne Übergangsfrist ersatzlos aufgehoben.

Damit entfällt die bisher in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte 3G-Regelung für Betriebe und auch die bislang in § 28b Abs. 4 festgelegte Homeoffice-Pflicht.

Mit dem Wegfall der 3G-Regelung ist zugleich die Rechtsgrundlage für die Erhebung der personenbezogenen Gesundheitsdaten zum Impf- und Genesenenstatus entfallen. Die dementsprechend erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, diese werden für konkrete Rechtsstreitigkeiten benötigt.

Ohne diese gesetzliche Grundlage sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht befugt, eigene betriebliche 2G- oder 3G-Zugangsregelungen in ihren Betrieben anzuordnen, weil dies eine Einschränkung der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz geregelten Berufsausübungsfreiheit bedeuten würde. Ohne eine gesetzliche Grundlage darf dieses Grundrecht der (ungeimpften) Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden.

Vertreten wird teilweise, die aufgrund von § 18 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsschutzgesetz erlassene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebe dem Arbeitgeber die Möglichkeit, eine freiwillige betriebliche 3G-Regelung aufrechtzuerhalten. Voraussetzung sei, dass Arbeitgeber bei ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens und der tätigkeitsspezifischen betrieblichen Infektionsgefahren eine 3G-Regelung als erforderliche Schutzmaßnahme im Rahmen ihres Hygienekonzepts einstufen.

Dazu müsste begründet werden können, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Beschäftigten eine 3G-Regelung unerlässlich macht, weil ohne eine solche im Betrieb das betriebliche Infektionsgeschehen nicht kontrolliert werden kann. Allerdings verbietet die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, den Impfstatus der Beschäftigten im Hygienekonzept zu berücksichtigen. Von daher liegen die praktischen Hürden für eine rein betriebliche 3G-Regelung hoch, selbst wenn man sie für zulässig erachtete. Denkbar wäre stattdessen, je nach Infektionsgeschehen, als Schutzmaßnahme alle Mitarbeiter ohne Unterscheidung des Impf- oder Genesenenstatus an einem oder mehreren Tagen pro Woche verpflichtend zu testen.

Hinweis: Die Verlängerung der Maßnahmen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung hat keine Auswirkung auf den Wegfall der 3G-Regel im Betrieb. Die Sächsische Corona-Schutzverordnung regelt die Schutzmaßnahmen in öffentlich zugänglichen Bereichen und nicht den Arbeitsschutz in den Betrieben. Für den Infektionsschutz im Rahmen des Arbeitsschutzes gelten die Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

 

 

Quelle: VSW

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