Am 22. Juli wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie nimmt Anpassungen an der in der CoronaEinreiseV geregelten Quarantänepflichten vor und tritt am 28. Juli in Kraft. Die in § 4 der CoronaEinreiseV geregelte Quarantäneverpflichtung bei Einreise wird bis zum 10. September 2021 verlängert. Bislang galten die Regelungen bis zum 28. Juli 2021.
Wird ein Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der 14-tägigen Quarantäne zum Hochinzidenzgebiet gestuft, gelten die Regelungen für Hochinzidenzgebiete. Das bedeutet, es besteht eine Freitestungsmöglichkeit ab dem fünften Tag bzw. keine Quarantäneverpflichtung für Geimpfte und Genesene. Handelt es sich um ein Virusvariantengebiet, besteht die Quarantänepflicht nur nicht für Personen, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das RKI festgestellt und auf seiner Internetseite bekannt gemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist. Zukünftig endet die Quarantäne vor Ablauf der vorgesehenen Quarantänedauer, wenn das betroffene Gebiet nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird. Eine Kurzübersicht zu den Corona-Einreiseregeln finden Sie hier.
Um die Beschäftigten über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Urlaubsreise zu informieren, bieten sich ein Aushang im Betrieb oder eine Bekanntmachung im Intranet an. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die aktuelle Einreiseverordnung des Bundes eine Quarantänepflicht bei der Rückkehr aus Risikogebieten vorsieht. Auch auf die entsprechenden Informationsseiten, mit stets aktualisierten Informationen zu Risikogebieten, sollte hingewiesen werden.
Die Arbeitnehmer sollten weiter darüber informiert werden, dass ihnen während der Zeit der Quarantäne kein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht und auch kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG besteht. Für die aus unserer Sicht notwendige Information der Beschäftigten können Sie den weiter unten abrufbaren Mustertext verwenden.
Die geänderte Verordnung sieht eine Vereinfachung der Einreiseregelungen entsprechend der unterschiedlichen Gefährdungssituationen vor, indem nur noch zwei Arten von Risikogebieten ausgewiesen werden: Hochrisikogebiete (zehntägige Quarantäne für nicht geimpfte oder genesene Personen, Beendigung frühestens ab dem fünften Tag mittels Nachweis eines negativen Tests) und Virusvariantengebiete (regelhafte 14-tägige Einreisequarantäne).
Der Mustertext für die Information der Beschäftigten wurde entsprechend angepasst und ist hier abrufbar:
Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V.