Abfindungen: einfachere Abrechnung für den Arbeitgeber – steuerliche Änderung seit 01.01.2025
Die sog. Fünftelungsregelung für Abfindungen u. a. findet im Lohnsteuerabzugsverfahren und Lohnsteuer-Jahresausgleich auf Arbeitgeberseite seit 01.01.2025 keine Anwendung mehr. Dies vereinfacht die Abrechnung für die Arbeitgeber, weil der Prüfungs- und Berechnungsaufwand im Lohnsteuerabzugsverfahren entfällt. Arbeitnehmer können die Steuertarifermäßigung unter den weiteren Voraussetzungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen und ihnen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfehlen. Beiträge zur Sozialversicherung werden von der Abfindungssumme in der Regel nicht abgezogen.
Bereits für Verhandlungen über Abfindungen und insbesondere für die Abrechnung ist zu beachten, dass die sog. "Fünftelungsregelung" (§ 34 Abs. 1 EStG) für Abfindungen (ebenso für gebündelte Vergü-tungen für mehrjährige Tätigkeiten) seit dem 01.01.2025 infolge des Wachstumschancengesetzes im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG) und im Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG) nicht mehr gilt. Es bleibt dabei, die infrage kommenden Entgelte in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Motiv des Gesetzgebers war es, Rechtsunsicherheiten und eine fehlerhafte Anwendung der Lohnsteuertarifermäßigung zu vermeiden und den bürokratischen Aufwand auf Seiten des Arbeitgebers zu verringern.
Fünftelungsregelung:
Die Abfindung (sowie weitere infrage kommende gebündelte Vergütungen) wurde steuerlich so behandelt, als würde sie jährlich zu fünf gleichen Teilen über einen Fünfjahreszeitraum zufließen. Zur Berechnung der Steuerlast der gesamten Abfindung wird das Jahreseinkommen um ein Fünftel der Abfindung erhöht und die Differenz der Steuerlast zu derjenigen ohne Abfindung verfünffacht.
Folge der Änderung:
Abfindungen müssen fortan mit - je nach Einzelfall - zumeist höherem Lohnsteuerabzug als bisher ausgezahlt werden. Beschäftigte können allerdings die Lohnsteuertarifermäßigung durch entsprechende Angaben in ihrer Einkommensteuererklärung nutzen und sich somit die erhöhte Steuerlast bei Erhalt der Abfindung nachträglich erstatten lassen. Hierauf sollte bereits in Verhandlungen über Abfindungen hingewiesen werden. Im Ergebnis verschiebt sich der Berechnungsaufwand von der Arbeitgeberseite zu den Finanzämtern, soweit in den individuellen Einkommensteuererklärungen die notwendigen Angaben gemacht werden.
Quelle: Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden (SPA)