3G am Arbeitsplatz

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt. Sie sind Bestandteil des neuen Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetzespaket tritt in seinen wesentlichen Teilen am 24.11.2021 in Kraft.

Den Gesetzeswortlaut können Sie hier herunterladen.

Die entscheidenden Neuregelungen für das Arbeitsverhältnis betreffen:

  • die Einführung einer umfassenden 3G – Regelung für das Arbeitsverhältnis,

  • Kontrollobliegenheiten des Arbeitgebers für die Einhaltung dieser 3G – Regelung,

  • die Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung,

  • die Verlängerung der Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Die Geltung der 3G – Regelung für das Arbeitsverhältnis ist nach § 28b Abs. 7 IfSG bis zum 19. März 2022 befristet und kann durch Beschluss des Bundestags längstens um bis zu drei Monate verlängert werden.

Quelle: VSW - Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V.

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